Bundesgerichtsentscheid

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Bundesgerichtsentscheid 96 IV 139 vom 03.11.1970

Dossiernummer:96 IV 139
Datum:03.11.1970
Schlagwörter (i):Beschwerde; Untersuchung; Untersuchungsrichter; Beschwerdeführer; Haftentlassung; Flucht; Entscheid; Anklage; Anklagekammer; Fluchtverdacht; Zuchthaus; Ermessen; Eidgenössische; Untersuchungsrichters; Haftentlassungsgesuch; Frauenknecht; Beschwerdeführers; Gesuch; Nachrichtendienst; Beschuldigte; Verletzt; Israel; Abweisung; Warten; Eidgenössischen; Dringend; Geheimnisse; Weite; Fluchtverdachts

Rechtsnormen:

BGE: 83 I 32, 86 I 245, 91 I 361, 95 I 278 , 83 IV 182, 90 IV 239, 95 IV 46

Artikel: Art. 44 MStG , Art. 273 StGB , Art. 44 Ziff. 1 und 52 Abs. 2 BStP , Art. 97 ff. OG, Art. 52 Abs. 2 BStP, Art. 214 ff. BStP, Art. 35 StGB

Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Urteilskopf
96 IV 139

36. Entscheid der Anklagekammer vom 3. November 1970 i.S. Frauenknecht gegen eidg. Untersuchungsrichter und Schweiz. Bundesanwaltschaft.

Regeste
Art. 44 Ziff. 1 und 52 Abs. 2 BStP. Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuches.
1. Entspricht der Untersuchungsrichter einem Gesuch des Verhafteten auf Wiedererwägung der Abweisung, so ist die Beschwerde auch gegen den neuen Entscheid zulässig (Erw. 1).
2. Die Beschwerde kann nur gutgeheissen werden, wenn der Untersuchungsrichter das Gesetz verletzt oder sein Ermessen offensichtlich überschritten hat (Erw. 2).
3. Haftbelassung wegen dringenden Fluchtverdachts, wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird (Erw. 3).
4. Die Anklagekammer ist nur Beschwerdeinstanz (Erw. 4).

Sachverhalt ab Seite 140
BGE 96 IV 139 S. 140
A.- Alfred Frauenknecht soll in den Jahren 1968/69 mehrere hunderttausend Pläne und Zeichnungen für die Herstellung des Mirage-Triebwerkes an Agenten Israels weitergeleitet und dafür über Fr. 800 000.-- erhalten haben. Er wird in einer eidgenössischen Voruntersuchung des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und der Verletzung militärischer Geheimnisse beschuldigt und befindet sich seit 23. September 1969 in Haft.
Am 3. Februar 1970 wurde er dem eidgenössischen Untersuchungsrichter zugeführt, der ihn wegen dringenden Fluchtverdachts in Haft behielt und ein erstes Haftentlassungsgesuch am 3. März 1970 abwies. Die Anklagekammer des Bundesgerichtes wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde Frauenknechts am 19. März 1970 ab.
Am 24. September 1970 stellte der Beschuldigte ein neues Haftentlassungsgesuch. Der wegen Abwesenheit des eidgenössischen Untersuchungsrichters entscheidende erste Ersatzmann wies es am 29. September 1970 ab. Beschwerde wurde gegen diese Verfügung nicht geführt.
Am 18. Oktober 1970 stellte Frauenknecht erneut ein Begehren um Haftentlassung. Er warf dem Stellvertreter des Untersuchungsrichters vor, er habe ohne Kenntnis der Akten und der Persönlichkeit des Beschuldigten entschieden, und erklärte die Begründung der Eingabe vom 24. September zum "integrierenden Bestandteil" des neuen Gesuches. Andere Gründe brachte er nicht vor.
Am 21. Oktober 1970 wies der eidgenössische Untersuchungsrichter das Gesuch ab. Zur Begründung führte er aus, gemäss Art. 44 BStP könne ein Beschuldigter schon dann wegen Fluchtverdachts in Haft genommen werden, wenn ihm eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen werde. Dies treffe hier insofern zu, als ein schwerer Fall von wirtschaftlichem Nachrichtendienst gegeben sei. Auch der Tatbestand der Verräterei gemäss Art. 86 MStG, auf den ausschliesslich Zuchthaus angedroht sei, komme in Frage. Die Verhältnisse hätten sich seit dem Entscheid der Anklagekammer nicht geändert. Frauenknecht sei für Israel auch heute noch eine wertvolle Kraft. Er könnte sich nach wie vor ins Ausland flüchten. Im übrigen seien die Ausführungen des Entscheides vom 29. September 1970 zu bestätigen.
B.- Mit Eingabe vom 23./26. Oktober 1970 führt Frauenknecht durch seinen Verteidiger gegen den Entscheid vom
BGE 96 IV 139 S. 141
21. Oktober Beschwerde. Er beantragt, er sei aus der Haft zu entlassen, eventuell sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, "mit anderen Gefangenen zuweilen zu sprechen, etwa gemeinsam ein Essen einzunehmen, und auch Besuche künftig allein, ohne Aufsicht, zu empfangen, zumal Besuche seiner Frau".
C.- Der eidgenössische Untersuchungsrichter beantragt, die Beschwerde abzuweisen und auf die Eventualanträge nicht einzutreten.

Erwägungen
Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
1. Der Entscheid des ersten Ersatzmannes des eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 29. September 1970 ist in Rechtskraft erwachsen, da gegen ihn nicht Beschwerde geführt wurde. Dass seit der Einreichung des Gesuches vom 24. September 1970 neue Verhältnisse eingetreten seien, die ein neues Haftentlassungsgesuch rechtfertigten, wurde im Gesuch vom 18. Oktober 1970 nicht geltend gemacht. Dieses Gesuch ging somit bloss auf Wiedererwägung des Entscheides vom 29. September 1970. Der Untersuchungsrichter hätte darauf nicht einzutreten brauchen. Tatsächlich ist er aber eingetreten, indem er prüfte, ob ein Grund zur Haftentlassung vorliege. Daher ist die Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Oktober zulässig. Es verhält sich gleich wie in der Verwaltungsrechtspflege des Bundesgerichtes nach Art. 97 ff. OG (BGE 60 I 52,BGE 70 I 120,BGE 72 I 55,BGE 75 I 392, BGE 83 I 32 Erw. 1, BGE 86 I 245 Erw. 2, BGE 91 I 361, BGE 95 I 278).
2. Die in Art. 52 Abs. 2 BStP vorgesehene Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuches ist die gleiche wie die in Art. 214 ff. BStP geregelte. Sie kann nur gutgeheissen werden, wenn der Untersuchungsrichter das Gesetz verletzt oder das ihm eingeräumte Ermessen offensichtlich überschritten hat (BGE 77 IV 56, BGE 83 IV 182 Erw. b, BGE 90 IV 239 f.). Die Anklagekammer hat nicht nach eigenem Ermessen zu prüfen, ob sich die Amtshandlung des Untersuchungsrichters, d.h. die Ablehnung der Haftentlassung, rechtfertigt oder nicht. Es ist nicht ihre Aufgabe, in das Ermessen des Untersuchungsrichters einzugreifen und ihm dadurch die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen (BGE 95 IV 46 Erw. 2).
3. Art. 44 BStP gestattet die Verhaftung und Haftbelassung des wegen eines Verbrechens oder Vergehens dringend Verdächtigen
BGE 96 IV 139 S. 142
unter anderem dann, wenn dringender Fluchtverdacht besteht. Ein solcher kann insbesondere bejaht werden, wenn dem Beschuldigten eine mit Zuchthaus bedrohte Tat vorgeworfen wird. Massgebend ist die angedrohte, nicht die tatsächlich zu erwartende Strafe. Letztere vermag die Haftentlassung nur zu rechtfertigen, wenn sie einen Fluchtverdacht als nicht dringlich erscheinen lässt.
Der Untersuchungsrichter hat daher das Gesetz nicht verletzt. Er beschuldigt den Beschwerdeführer eines schweren Falles wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 3 StGB) und der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86 MStG). Beide Bestimmungen drohen Zuchthaus an.
Der Untersuchungsrichter hat auch das Ermessen, das ihm in der Abwägung des Grades des Fluchtverdachtes zusteht, nicht überschritten. Es ist nicht offensichtlich unrichtig, dass er den wirtschaftlichen Nachrichtendienst des Beschwerdeführers als schwer würdigt. Die Auffassung des Beschwerdeführers, er sei nicht ein Spion, der für Geld gewissenlos Nachrichtendienst betrieben habe, überzeugt angesichts des erhaltenen Verbrecherlohnes nicht. Schwere Fälle aber müssen mit Zuchthaus bestraft werden; Art. 273 Abs. 3 StGB lässt dem Richter nicht die Wahl, Gefängnis auszusprechen. Ob es auch wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer militärische Geheimnisse verletzt habe, kann deshalb dahingestellt bleiben. Die Dringlichkeit des Fluchtverdachtes entfällt auch nicht offensichtlich deshalb, weil die bereits ausgestandene Haft die zu erwartende Strafe voraussichtlich tilgen werde, denn es sind bis zu zwanzig Jahre Zuchthaus angedroht (Art. 35 Ziff. 1 StGB). Massgebend für die Frage der Ermessensüberschreitung sind die Verhältnisse zur Zeit der Abweisung des Haftentlassungsgesuches, nicht die Lage, die sich allenfalls entwickeln könnte, wenn die Erhebung der Anklage oder die Beurteilung derselben sehr lange auf sich warten liesse. Auch liegt nicht auf der Hand, dass die Fluchtgefahr nicht mehr bestehe, weil der zu erwartende Strafrest für den Beschwerdeführer keinen genügenden Anreiz mehr biete, die Nachteile einer Flucht ins Ausland auf sich zu nehmen. Der Beschwerdeführer kommt sich nach der Auffassung des Untersuchungsrichters immer mehr als Märtyrer vor und wäre wegen seiner uneinsichtigen Haltung wahrscheinlich nicht bereit, die Strafe auf sich zu nehmen. Diese Überlegung fällt nicht aus dem Rahmen des Ermessens. Dazu kommt, dass, wie der Untersuchungsrichter
BGE 96 IV 139 S. 143
mit Recht geltend macht, Israel in hohem Masse an der Person des Beschwerdeführers interessiert sein muss und der Beschwerdeführer im Falle der Freilassung in der Schweiz kaum leicht eine Arbeitsstelle fände, die seinen Wünschen nach materiellen Vorteilen entspräche.
Die weiteren Anbringen des Beschwerdeführers sind unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit des Fluchtverdachtes bedeutungslos. So kommt nichts darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung durch Studium der Literatur besser zur Vorbereitung seiner Verteidigung beitragen könnte, in Reichweite seiner Familie und seines Anwaltes wäre und gewisse Verhandlungen angeblich zum Vorteil der Eidgenossenschaft zu Ende zu führen und dadurch nach seiner Auffassung aufrichtige Reue zu betätigen vermöchte. An der entscheidenden Frage vorbei geht auch das Argument, ein Staat, "der zugunsten arabischer Mörder nicht nur weite Massstäbe anwendet, sondern das Recht selbst verletzt", sollte "aus neutralitätsrechtlichen also verfassungsrechtlichen Gründen nicht hinsichtlich Israels derartig strenge Massstäbe anlegen".
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Da die Anklagekammer nicht Untersuchungsbehörde, sondern nur Beschwerdeinstanz ist, kann sie auf die Eventualbegehren des Beschwerdeführers nicht eintreten. Der Beschwerdeführer hat diese Anträge beim Untersuchungsrichter nicht gestellt, und ein Entscheid hierüber, der auf dem Beschwerdeweg angefochten werden könnte, liegt nicht vor.

Dispositiv
Demnach erkennt die Anklagekammer:
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.- Auf die Eventualanträge des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

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