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Anfrage: Artikel 71a und 71b KVV. Schwerwiegende Auswirkungen für Patientinnen und Patienten

Geschäftsnummer:

14.3180

Eingereicht von:

Humbel Ruth

Einreichungsdatum:

20.03.2014

Stand der Beratung:

Erledigt

Zuständigkeit:

Departement des Innern

Schlagwörter:

Patient; Patienten; Kombination; Artikeln; Therapie; Vergütung; Aarau; Kantonsspital; Krankenversicherer; Medikament; Rechtsweg; Mitteilung; Ergebnissen; Auftrag; Evaluation; Bundesamt; Gesundheit; Verbesserungen; Onkologe; Kantonsspitals; Diagnose; Daten; Spezialitätenliste; Krebsmedikament; Chemotherapeutikum; Präparate; SL-Limitationen

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Eingereichter Text

In der Mitteilung vom 28. Februar 2014 zu den Ergebnissen der in Auftrag gegebenen Evaluation meint das Bundesamt für Gesundheit (BAG), dass die Einführung der Artikel 71a und 71b KVV Verbesserungen ergeben habe. Tatsächlich ist dies aber keineswegs der Fall, wie das folgende Beispiel zeigt: Ein Onkologe des Kantonsspitals Aarau kam aufgrund seiner Diagnose und klinischer Daten zum Schluss, einen Patienten mit einem in der Spezialitätenliste (SL) aufgenommenen Krebsmedikament zu therapieren, in Kombination mit einem Chemotherapeutikum, das ebenfalls auf der SL figuriert. Die Kombination beider Präparate entspricht jedoch nicht den SL-Limitationen, weshalb die Therapievergütung gemäss den Artikeln 71a und 71b KVV zu erfolgen hat. Nach einem wochenlangen Schriftwechsel entschied eine Krankenkasse, die medikamentöse Therapie nur zur Hälfte zu vergüten, und dies, obschon die gewählte Kombination beim Patienten Nutzen zeigt und kostengünstiger ist als eine kassenpflichtige Kombination oder eine stationäre Behandlung. Die Folge: Die Differenz der Medikamentenkosten musste - um den Patienten mit seiner lebensbedrohenden Krebserkrankung in fortgeschrittenem Stadium nicht noch zusätzlich zu belasten - das Kantonsspital Aarau übernehmen. Ein anderer Krankenversicherer war gleichzeitig mit einer identischen Kombinationsvergütung konfrontiert und entschied innert zwei Tagen, die Kosten vollumfänglich zu übernehmen. Das BAG, das mit diesem Fall konfrontiert worden ist, bestätigte, dass die Krankenversicherer Vergütungen nach den Artikeln 71a und 71b KVV frei entscheiden können, und verwies den Patienten auf den Rechtsweg! Dieses Beispiel zeigt, dass Kontraindikationen von Kombinationsmedikamenten und Dosierungsänderungen aufgrund der Verträglichkeit dazu führen können, dass ein Medikament nicht mehr gemäss SL, sondern nach den Artikeln 71a und 71b KVV zu vergüten ist. Und da sind die Versicherer frei, die Vergütung festzusetzen. Deshalb ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie beurteilt er die Situation, dass bei einer teilweisen oder ganzen Vergütungsverweigerung der Patient auf den Rechtsweg verwiesen wird, um die Übernahme der Kosten einer für ihn wirksamen Therapie zu erstreiten?

2. Ist er bereit, eine Meldestelle einzurichten - im BAG intern oder extern - wo Betroffene (Patienten, Patientenorganisationen, Ärzte, Spitäler, Pharma) Fälle zu den Artikeln 71a und 71b KVV melden können?

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Weitere Informationen


Mehr Informationen können Sie von der Webseite www.parlament.ch entnehmen.