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Anfrage: Motion

Geschäftsnummer:

24.3311

Eingereicht von:

Pfister Gerhard

Einreichungsdatum:

15.03.2024

Stand der Beratung:

-

Zuständigkeit:

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Schlagwörter:

Bundesrat; Fragen; Motion; Ziffer; Bekanntmachung; Parlamentsauftrag; Verordnung; Massnahmen; Autos; Paralleloder; Direktimports; Garantien; Marktabschottungsversuchen; Kfz-Hersteller; Schweizer; Konsumenten; Volkswirtschaft

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Eingereichter Text

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass die Motion vollumfänglich umgesetzt wird?
  2. Wann wird der Bundesrat die Ziffer 14 Bst. e der KFZ Bekanntmachung 2002 gemäss Parlamentsauftrag in die aktuelle Verordnung aufnehmen?
  3. Mit welchen anderen Massnahmen wird der Bundesrat sicherstellen, dass bei Kauf eines Autos auf dem Wege des Parallel- oder Direktimports alle Garantien eingelöst werden?
  4. Hat der Bundesrat Kenntnis von weiteren Marktabschottungsversuchen der Kfz-Hersteller zulasten der Schweizer Konsumenten und der gesamten Volkswirtschaft?
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Begründung

Mit der Motion 18.3898 «Effektiver Vollzug des Kartellgesetzes beim Kraftfahrzeughandel» wurde der Bundesrat beauftragt durch eine auf Artikel 6 KG beruhende, verbindliche Regelung (Verordnung) sicherzustellen, dass die Regeln zum Schutz von Konsumenten und KMU vor wettbewerbsverzerrenden Praktiken in der Bekanntmachung vom 21. Oktober 2002 über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel (KFZ-Bekanntmachung) effektiv vollzogen werden.

Der Bundesrat hat per 1. Januar 2024 die «Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZ-VO)» in Kraft gesetzt durch die Übernahme der 2019 Kfz. Bekanntmachung zur Verordnung.

Der Bundesrat hat dabei im Wesentlichen die Regeln der Kfz-Bekanntmachung der WEKO vom 29. Juni 2015 in die Kfz-Verordnung überführt. Die Motion hatte demgegenüber ausdrücklich den Bundesrat beauftragt, die Regeln der Kfz-Bekanntmachung vom 21. Oktober 2002 in die Verordnung aufzunehmen.

Dies hat nun zur Folge, dass bewährte und jahrelange Regeln zum Schutz des wirksamen Wettbewerbs ersatzlos weggefallen sind. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen zur Garantie. Ein Beispiel: Gemäss Kfz-Bekanntmachung vom 21. Oktober 2002 mussten die Kfz-Hersteller die 5 Jahres-Garantie und 2 Jahre-Gewährleistung gemäss OR immer gewähren, d.h. unabhängig davon, ob die Käuferin oder der Käufer das Auto bei einem Händler in der Schweiz oder im Ausland direkt importiert hat oder von einem unabhängigen Händler importieren liess. Neu wird die Garantieerbringung oft nur noch gewährt, wenn das Auto über den (oft teuren) Schweizer Generalimporteur bezogen wird. Dies führt zu einer faktischen Abschottung des Schweizer Marktes.

Weitere Informationen


Mehr Informationen können Sie von der Webseite www.parlament.ch entnehmen.