Geschäftsnummer: | 20.3161 |
Eingereicht von: | Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR |
Einreichungsdatum: | 28.04.2020 |
Stand der Beratung: | Erledigt |
Zuständigkeit: | Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung |
Schlagwörter: | Miete; Bruttomiete; COVID-; Mieter; Vermieter; Drittel; Regelung; Gültigkeit; Bundesrat; Bereich; Geschäftsmieten; Massnahmen; Mietzinserlass:; Kleinunternehmen; Selbstständigerwerbende; Betrag; Nettomiete; Nebenkosten; Voraussetzung; Betrieb; Verordnung; Umsatz; Jahresbasis; Vergleich; Vorjahr; Prozent; ückgegangen |
Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich der Geschäftsmieten folgende Massnahmen zu ergreifen:
1. Mietzinserlass: Kleinunternehmen und Selbstständigerwerbende, deren Bruttomiete den Betrag von CHF 5'000.- pro Monat nicht übersteigt, soll die Nettomiete für die Dauer von zwei Monaten gänzlich erlassen werden. Die Nebenkosten bleiben dabei geschuldet. Voraussetzung dafür ist, dass der Betrieb gestützt auf Art. 6 Abs. 2 oder Art. 10a Abs. 2 der COVID-19 Verordnung 2 geschlossen oder reduziert werden musste oder der Umsatz wegen COVID-19, auf Jahresbasis gerechnet, im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.
2. Für monatliche Bruttomieten von über CHF 5'000.00 soll ein Anreizsystem die Verständigung zwischen Vermieter und Mieter fördern. Einigen sich Vermieter und Mieter darauf, die geschuldete Miete auf einen Drittel zu reduzieren, übernimmt der Bund für die Dauer von 2 Monaten einen Drittel der Bruttomiete max. CHF 3'000.00.
3. Keine Doppelzahlungen: Die Regelung hat sicherzustellen, dass bei Beteiligung an den Mietkosten gemäss Ziff. 2 durch den Bund weitere Leistungen an die Mieter (z.B. Verzicht auf COVID-19 Darlehen, Zuschüsse durch Kantone oder übrige Institutionen wie Banken etc.) angerechnet werden.
4. Gültigkeit getroffener Einigungen: Die Regelung hat sicherzustellen, dass die zwischen Mietparteien bereits getroffenen Vereinbarungen ihre Gültigkeit behalten.