Geschäftsnummer: | 20.5502 |
Eingereicht von: | Gugger Niklaus-Samuel |
Einreichungsdatum: | 10.06.2020 |
Stand der Beratung: | Erledigt |
Zuständigkeit: | Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung |
Schlagwörter: | Auflagen; Praxis; Warum; Pestizide; Privatgebrauch; Bundesrat; Gebrauchsanweisungen; Bienengefährlich:; Abend; Bienenfluges; Honigtau; Pflanzen; Kulturen; Einsaaten; Kräuter; Barkulturen; Hecken; Kontakt; Gewächshaus; Bestäuber; Stoffe |
Warum werden Pestizide für den Privatgebrauch unter Auflagen zugelassen, die in der Praxis nur schwer oder gar nicht eingehalten werden können?
Auf meine Frage 20.5290 verweist der Bundesrat auf Gebrauchsanweisungen. Da heisst es etwa: "Bienengefährlich: Darf nur am Abend, ausserhalb des Bienenfluges mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Kräuter, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen oder nur im geschlossenen Gewächshaus eingesetzt werden, sofern keine Bestäuber zugegen sind."
- Ist dies in der Praxis umsetzbar?
- Wenn nein bzw. schwierig, warum werden Stoffe unter solchen Auflagen zugelassen?