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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 9g ZGB vom 2023

Art. 9g Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 9g 18. Dezember 2020 im Ausland geschlossenen Ehen zwischen Personen gleichen Geschlechts (1)

1 Für gleichgeschlechtliche Ehepaare, die vor der abschliessenden Inkraftsetzung der Änderung vom 18. Dezember 2020 die Ehe im Ausland geschlossen haben, gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Eheschliessung der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag oder Vermögensvertrag etwas anderes vereinbart haben.

2 Vor der abschliessenden Inkraftsetzung dieser Änderung kann jeder Ehegatte dem andern schriftlich bekannt geben, dass der bisherige Güterstand nach Artikel 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (2) (PartG) bis zu diesem Zeitpunkt beibehalten wird.

3 Der bisherige Güterstand nach Artikel 18 PartG wird ebenfalls beibehalten, wenn bei der abschliessenden Inkraftsetzung dieser Änderung eine Klage hängig ist, die die Auflösung des Güterstandes nach schweizerischem Recht bewirkt.

4 Die entsprechenden Verordnungen sehen vor, dass Ehepaare, die dies wünschen, auf Dokumenten, Urkunden und Formularen als Ehemann und Ehefrau aufgeführt werden beziehungsweise als Vater und Mutter in Bezug auf ihre Kinder.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Jan. 2022, Abs. 1, 3 und 4 in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).
(2) SR 211.231

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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