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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 99 MStG vom 2023

Art. 99 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 99 der militärischen Disziplin (1)

Wer eine Vereinigung gründet, die bezweckt oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, die militärische Disziplin zu untergraben, insbesondere Dienstpflichtige zum Ungehorsam gegen militärische Befehle, zur Dienstverletzung, zur Dienstverweigerung oder zum Ausreissen zu bewegen oder zu verleiten,wer einer solchen Vereinigung beitritt oder sich an ihren Bestrebungen beteiligt,wer zur Bildung solcher Vereinigungen auffordert oder deren Weisungen befolgt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 (AS 57 1269; BBl 1940 997).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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