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Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD)

Art. 99 LIFD de 2023

Art. 99 Loi fédérale sur l’impôt fédéral direct (LIFD) drucken

Art. 99 (1) Impôt pris en considération

L’impôt ? la source se substitue ? l’impôt fédéral direct sur le revenu de l’activité lucrative perçu selon la procédure ordinaire. Aucune déduction ultérieure supplémentaire n’est accordée.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 16 déc. 2016 sur la révision de l’imposition ? la source du revenu de l’activité lucrative, en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2018 1813; FF 2015 625).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2012/126Entscheid Art. 4 bis 7 und Art. 91 ff. DBG (SR 642.11; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 lit. a und Art. 115 ff. StG, sGS 811.1). Der Pflichtige ist internationaler Wochenaufenthalter mit Wohnsitz in Deutschland. Er hält sich während der Woche in St. Gallen auf und ist hier sowohl als Angestellter als auch selbständig tätig. Sein Einkommen in der Schweiz aus unselbständiger Tätigkeit wird an der Quelle besteuert, jenes aus selbständiger Tätigkeit im ordentlichen Verfahren. Da die Quellensteuer vollumfänglichen Abgeltungscharakter hat, wird das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit auch nicht bei der Satzbestimmung für die Besteuerung des selbständigen Einkommens berücksichtigt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. November 2012, I/1-2012/126). Beschwerde; Selbständige; Einkommen; Quelle; Schweiz; Beschwerdeführer; Quellensteuer; Einkünfte; Veranlagung; Ordentliche; Unselbständige; Woche; Bundessteuer; Arbeit; Steueramt; Entscheid; Wochenaufenthalter; Deutschland; Erwerbstätigkeit; Staat; Selbständiger; Verfahren; Erfasst; Nebenerwerb; Beschwerdeführers; Besteuert; Einsprache; Unselbständiger; Bundessteuer
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