SVG Art. 98a -

Einleitung zur Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 98a SVG vom 2023

Art. 98a Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 98a vor Verkehrskontrollen (1)

1 Mit Busse wird bestraft, wer:

  • a. Geräte oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs zu erschweren, zu stören oder unwirksam zu machen, einführt, anpreist, weitergibt, verkauft, sonst wie abgibt oder überlässt, in Fahrzeuge einbaut, darin mitführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet;
  • b. bei den Tatbeständen nach Buchstabe a Hilfe leistet (Art. 25 des Strafgesetzbuches (2) ).
  • 2 Die Kontrollorgane stellen solche Geräte oder Vorrichtungen sicher. Das Gericht verfügt die Einziehung und Vernichtung.

    3 Mit Busse wird bestraft, wer:

  • a. öffentlich vor behördlichen Kontrollen im Strassenverkehr warnt;
  • b. eine entgeltliche Dienstleistung anbietet, mit der vor solchen Kontrollen gewarnt wird;
  • c. Geräte oder Vorrichtungen, die nicht primär zur Warnung vor behördlichen Kontrollen des Strassenverkehrs bestimmt sind, zu solchen Zwecken verwendet.
  • 4 In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
    (2) SR 311.0

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 98a Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB220162Mehrfache öffentliche Warnung vor VerkehrskontrolleBeschuldigte; Warnung; Beschuldigten; Berufung; Staatsanwaltschaft; Busse; Warnungen; Person; Personen; Account; Verfahren; Vorinstanz; Sinne; Posts; Kontrolle; Verkehrskontrolle; Tatschwere; Polizeikontrolle; Geschwindigkeitskontrolle; Verkehrskontrollen; Berufungsverfahren; Anzahl; Polizeikontrollen; Verhalten; Accounts; Follower; Entschädigung