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Ordinanza concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV)

Art. 98 OETV dal 2022

Art. 98 Ordinanza concernente le esigenze tecniche per i veicoli stradali (OETV) drucken

Art. 98 Retromarcia

Gli autoveicoli con un peso totale di oltre 0,20 t devono essere muniti di una retromarcia. Gli autoveicoli con motore elettrico possono essere equipaggiati di un altro dispositivo di retromarcia.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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