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Ordonnance concernant les exigences techniques requises pour les véhicules routiers (OETV)

Art. 98 OETV de 2022

Art. 98 Ordonnance concernant les exigences techniques requises pour les véhicules routiers (OETV) drucken

Art. 98 Marche arrière

Les voitures automobiles dont le poids total excède 0,20 t doivent être munies d’un dispositif de marche arrière. Les voitures automobiles ? propulsion électrique peuvent être équipées d’un autre dispositif permettant de reculer.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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