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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 98 LwG vom 2024

Art. 98 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 98 (1) Finanzierung

Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Zusicherung von Beiträgen nach Artikel 93 Absatz 1.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 15 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 2016 4691).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
94 II 191Landwirtschaftliche Unfallversicherung; Versicherungsvertrag. 1. Begriff des Betriebsunfalles im Sinne von Art. 98 LWG (Erw. 3). 2. Tragweite einer Ausschlussklausel nach Art. 33 VVG (Erw. 4). Betrieb; Versicherung; Landwirtschaftliche; Huber; Unfälle; Landwirtschaftlichen; Landwirtschaft; Unfall; Arbeit; Betriebsareal; Betriebsunfälle; Urteil; Fremd; Jakob; Unfälle; Ausschluss; Ereignen; Eugen; Arbeitnehmer; Ausübung; Versicherungsnehmer; Freizeit; Obligatorisch; Betriebsunfall; Landwirtschaftlicher; Obliegenheit; Versicherungsnehmers; Fremden; Verunfallte; Verordnung
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