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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 979OR from 2023

Art. 979 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 979 B. Obligor’s defences I. In general

1 Against a claim deriving from a bearer security, the obligor may plead only such defences as contest the validity of the instrument or arise from the instrument itself and those available to him personally against the respective obligee.

2 Defences based on the direct relations between the obligor and a former bearer are admissible where the bearer intentionally acted to the detriment of the obligor when acquiring the security.

3 The obligor may not plead the defence that the instrument entered circulation against his will.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 979 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK1 2019 7Forderung/Haftung für Inhaberschuldbriefe/Herausgabe von InhaberschuldbriefeSchuld; Schuldbrief; Schuldbriefe; Neffe; Neffen; Klagte; Berufung; Beklagten; Kredit; Vorinstanz; Geschäft; Bezirksgericht; Urteil; Küssnacht; Sicherung; Verfahren; Berufungsverfahren; Geschäfts; Betrag; überliess; Verwertung; übereignet; Berufungsführerin; Klage; Briefe; Verfügung; Liegenschaft; Schuldbriefen
BEZK 2009 38Art. 182 SchKG: Bewilligung Rechtsvorschlag WechselbetreibungAppellantin; SchKG; Recht; Appellatin; Einrede; Wechsels; Zeitpunkt; Schaden; Zahlung; Zahlstelle; Ausstellung; Schuldner; Einreden; Bezogene; Staehelin/Bauer/Staehelin; Ausstellungsdatum; Verrechnung; Gesuchsbeilage; Lieferstopp; Rechtsvorschlag; Vorlegung; Sichtwechsel; Unterzeichnung; Wechselrechtliche; Zulässige; Präsentation; Zustehen; Bezogenen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
84 II 281Inhaberpapiere. Art. 978 und 979 OR. 1. Der Inhaber, der vom Eigentümer ein Inkassomandat mit Ermächtigung zur Einforderung im eigenen Namen erhalten hat, ist der Berechtigte im Sinn von Art. 978 OR. 2. In diesem Falle sind die dem Schuldner persönlich gegen den jeweiligen Gläubiger zustehenden Einreden, die er nach Art. 979 Abs. 1 OR der Forderung aus dem Inhaberpapier entgegensetzen kann, diejenigen, die ihm gegen den auf Grund des Inkassomandates handelnden Inhaber zustehen. Porte; Porteur; Droit; Titre; Droits; Obligations; Qu'il; Lausanne; Action; Comme; Ayant; Titres; Propriétaire; Pouvoir; Exerce; Poursuit; Société; Faire; Débiteur; Qualité; Poursuite; L'UBS; Intérêt; Mandat; Actions; Créancier; Contre; Mobilière; Capital

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
JÄGGIZürcher Kommentar, N. zu Art. 9791972
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