Art. 972 II. Verfahren. Wirkung
1 Nach der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen Urkunde verlangen.
2 Im übrigen kommen für das Verfahren und die Wirkung der Kraftloserklärung die bei den einzelnen Arten von Wertpapieren aufgestellten Bestimmungen zur Anwendung.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | ZK2 2018 19 | Verantwortlichkeit/Forderung; Antrag auf Sistierung (EGV-SZ 2018 A 3.1) | Verfahren; Beschwerde; Klage; Sistierung; Kraftloserklärung; Verfügung; Aktienzertifikat; Verfahrens; Klagte; Gericht; Kraftloserklärungsverfahren; Zweckmässigkeit; Präjudiziell; Entscheid; Klageantwort; Vorderrichter; Beschwerdeführer; Angefochten; Präjudizielle; Inhaber; Zuweisen; Kantonsgericht; Klägers; Antrag; Aktionär; Ausgang; Erwägung; Beschwerdeverfahren |