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Obligationenrecht (OR)

Art. 972 OR vom 2023

Art. 972 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 972 II. Verfahren. Wirkung

1 Nach der Kraftloserklärung kann der Berechtigte sein Recht auch ohne die Urkunde geltend machen oder die Ausstellung einer neuen Urkunde verlangen.

2 Im übrigen kommen für das Verfahren und die Wirkung der Kraftloserklärung die bei den einzelnen Arten von Wertpapieren aufgestellten Bestimmungen zur Anwendung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 972 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZZK2 2018 19Verantwortlichkeit/Forderung; Antrag auf Sistierung (EGV-SZ 2018 A 3.1)Verfahren; Beschwerde; Klage; Sistierung; Kraftloserklärung; Verfügung; Aktienzertifikat; Verfahrens; Klagte; Gericht; Kraftloserklärungsverfahren; Zweckmässigkeit; Präjudiziell; Entscheid; Klageantwort; Vorderrichter; Beschwerdeführer; Angefochten; Präjudizielle; Inhaber; Zuweisen; Kantonsgericht; Klägers; Antrag; Aktionär; Ausgang; Erwägung; Beschwerdeverfahren
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