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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 971SCC from 2023

Art. 971 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 971 D. Effect I. Need for an entry

1 Where the establishment of a right in rem is subject to entry in the land register, such right has effect in rem only if it has been entered.

2 Within the limits of such entry, the scope of a right may be established by supporting documents or in some other manner.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 971 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHAA060099Negative Beweiskraft des Protokolls? - Postulationsfähigkeit, BegründungspflichtBeschwerde; Beschwerdeführer; Protokoll; Vergleich; Übersetzung; Obergericht; Partei; Rekurs; Vorinstanz; Protokolls; Gericht; Erstinstanzliche; Vorbringen; Erstinstanz; Erstinstanzlichen; Vernehmlassung; übersetzt; ISv; Beweis; Vertreten; Widerrufs; Beschwerdeführers; Beschluss; Vereinbarung; Rekursergänzung; Entscheid
SOVSBES.2019.219Ergänzungsleistungen AHVBeschwerde; Wohnrecht; Beschwerdeführerin; AK-Nr; Vermögens; Leistung; Einnahme; Verzicht; Ergänzungsleistung; Einnahmen; Betrag; Jährlich; Grundstück; Jährliche; Berechnung; Vertrag; Vermögensverzicht; Beschwerdegegnerin; Verzichtet; Teilung; Recht; Kinder; Berücksichtigen; Stehende; Anspruch; Unentgeltliche; Ausgaben; Grundbuch

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 93 65§ 2 Ziff. 3 lit. c HStG; Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 779 Abs. 3 ZGB. Baurecht; dauernde und wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung des Grundstückes durch die Baurechtsbestellung. Bei der Auslegung des Begriffes der dauernden und wesentlichen Beeinträchtigung gilt es die zivilrechtliche Umschreibung des Tatbestandes des Baurechtes unter Wahrung der steuerrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen. Ein Baurecht gilt als dauernd im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 bzw. Art. 799 Abs. 3 ZGB, wenn es auf mindestens 30 Jahre oder unbestimmte Zeit begründet wurde. Für den Beginn der Dauer ist der Eintritt der obligatorischen Wirkungen des Vertrages und nicht erst der Tagebucheintrag massgebend.Baurecht; Grundstück; Baurechts; Grundstückes; Beeinträchtigung; Dauernde; Recht; Bewirtschaftung; Rechtlich; Beschwerde; Setze; Handänderung; Belastung; Auslegung; Dauernden; Verwaltungs; Sinne; Obligatorische; Handänderungssteuer; Wesentliche; Verwaltungsgericht; Wortlaut; Unselbständige; Beschwerdegegner; Einräumung; Selbständigen; Beschwerdegegnerin; Grundbuch; Wirtschaftlichen; Gesetzes
AGAGVE 2008 27AGVE 2008 27 S.166 2008 Verwaltungsgericht 166 [...] 27 Anmerkung im Grundbuch gemäss § 163 BauG. Verhältnis zwischen einer...Schliessung; Erschliessung; Merkung; Anmerkung; Verfügung; Grundbuch; Gemeinde; Parzelle; Bauzonen; Planpflicht; Auflage; Erschliessungsplan; Nutzungspläne; Grundeigentümer; Verbindlich; Verwaltungsgericht; öffentlich-rechtliche; Raumplanungs; Rückwärtige; Rechtskraft; Auflagen; Erstellt; Voraussetzungen; Rechtswirkungen; Rückwärtigen; Umweltschutzrecht; Gemeinderat; Vorschriften; Planungsrechtlichen; Hänni
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 293Art. 35 Abs. 2 GBV, Art. 731 Abs. 1 ZGB und Art. 971 Abs. 1 ZGB; Gültigkeit eines Grundbucheintrages. Bei der Eintragung einer Dienstbarkeit auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstückes muss nebst dem Inhalt des Rechtes auch das berechtigte Grundstück bezeichnet werden (Art. 35 Abs. 2 GBV); eine lückenhafte Eintragung, die das berechtigte Grundstück nicht bezeichnet, kommt im Ergebnis einer Nichteintragung gleich (E. 2a und b). Da für die Entstehung einer Dienstbarkeit die Grundbucheintragung konstitutiv ist (Art. 731 Abs. 1 und 971 Abs. 1 ZGB), kann ohne gültige Eintragung keine Dienstbarkeit entstehen. Dabei ist belanglos, ob der Erwerber gutgläubig davon ausging, das Grundstück unbelastet zu erwerben (E. 2c). Grundbuch; Grundstück; Eintrag; Parzelle; Eintragung; Höherbauverbot; Berechtigte; Grundstücke; Grundstückes; Gunsten; Grundbuchamt; Person; Recht; Beleg; Beklagten; Grundbucheintrag; Kantons; Hinweis; Urteil; Grundbuchblatt; Belasteten; Stockwerkeigentümer; Erwerb; Berufung; Unbelastet; Berechtigten; Lückenhafte; Grundbuchberichtigungsklage; Entstehung
123 III 346Art. 46 OG und Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG; Art. 977 ZGB und Art. 98 GBV; Berichtigung des Grundbuches. Die Berichtigung des Grundbuches im Verfahren gemäss Art. 977 ZGB und Art. 98 GBV ist keine zivilrechtliche (Art. 46 OG), sondern eine administrative Streitigkeit (Art. 97 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG). Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid kann daher nicht mit Berufung, sondern mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (E. 1). Im Berichtigungsverfahren nach Art. 977 ZGB und Art. 98 GBV können nur administrative Unrichtigkeiten zwischen den am fehlerhaften Akt direkt betroffenen Grundeigentümern behoben werden. Demgegenüber ist eine administrative Berichtigung stets dann ausgeschlossen, wenn seit dem Bestehen des unrichtigen Grundbucheintrages das Grundstück auf einen Dritten übergegangen ist (E. 2). Grundbuch; Berichtigung; Administrative; Parzelle; Grundstück; Eintrag; Recht; Grundbuchberichtigung; Urteil; Berichtigungsverfahren; Eintragung; Kanton; Verfahren; Materiell; Unrichtig; Obergericht; Dritterwerber; Grundbuchwirkung; Grundbuchberichtigungsklage; Bundes; Unrichtige; Versehen; Berufung; Grundbuchverwalter; Positive; Verfügung; Unrichtigen; Anmeldung; Grundbuches

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-1341/2006MehrwertsteuerBeschwerde; Leistung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Kollektivgesellschaft; Rechnung; Gesellschaft; Einfache; Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug; Leistungsempfänger; Steuer; MWSTV; Rechnungen; Geschäft; Einsprache; Entscheid; Recht; Leistungen; Aktiengesellschaft; Geschäfts; Baurecht; Handel; Vorsteuern; Leistungsempfängerin; Mehrwertsteuerlich; Einsprachebeilage; Vorsteuerabzugs
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