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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 97 HRegV vom 2023

Art. 97 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 97 Änderungen, Aufhebung und Löschung

1 Betrifft eine Verfügung einer Behörde eine Tatsache, die im Handelsregister einzutragen ist, so muss diese Behörde die Änderung beim Handelsregisteramt anmelden und die erforderlichen Belege einreichen. Dies betrifft insbesondere:

  • a. die Befreiung der Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle;
  • b. den Widerruf der Befreiung nach Buchstabe a;
  • c. die Änderung des Zwecks und der Organisation der Stiftung;
  • d. Verfügungen gemäss dem FusG;
  • e. die Aufhebung der Stiftung zum Zwecke der Liquidation;
  • f. die Feststellung des Abschlusses der Liquidation.
  • 2 Falls die zuständige Behörde eine Liquidation angeordnet hat, gelten für die Aufhebung und die Löschung der Stiftung die Bestimmungen über die Auflösung und Löschung der Aktiengesellschaft sinngemäss.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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