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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 97 BZG vom 2023

Art. 97 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 97 Übertragung von Vollzugsaufgaben

Der Bund kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Dritte für den Vollzug dieses Gesetzes beiziehen und ihnen Vollzugsaufgaben übertragen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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