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Obligationenrecht (OR)

Art. 964h OR vom 2023

Art. 964h Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 964h E. Führung und Aufbewahrung

Für die Führung und die Aufbewahrung des Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen gilt Artikel 958f entsprechend.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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