Art. 960 ZGB vom 2023
Art. 960 b. Verfügungsbeschränkungen
1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:1. auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;2. (1) auf Grund einer Pfändung;3. (2) auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2 Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ([AS 1995 1227]; [BBl 1991 III 1]). (2) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ([AS 1999 1118]; [BBl 1996 I 1]).
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 III 103 (5A_614/2008) | Zustimmung des Grundeigentümers zur Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts. Gegenstand der Beschwerde; Zuständigkeit des Zivilgerichts im konkreten Fall zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts (E. 2). Nach dem geltenden Recht ist der Grundbuchverwalter weder berechtigt noch verpflichtet, die Übertragung eines selbständigen und dauernden Baurechts von der Zustimmung des Grundeigentümers abhängig zu machen (E. 3 und 4). | Baurecht; Baurechts; Grundbuch; Zustimmung; Grundeigentümer; Baurechte; Recht; Verfügung; Selbständig; Übertragung; Grundeigentümers; Grundbuchamt; Dauernden; Selbständigen; Beschwerde; Baurechten; Übertragbarkeit; Genehmigung; Obligatorisch; Prüfen; Gesetzlich; Beschränkung; Bundesgericht; Vertraglich; Urteil; Burgergemeinde; Vertragliche; Entscheid; Erwerb; Verfügungsbeschränkung |
130 III 669 | Art. 960 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 106 ff. SchKG; Veräusserung arrestierter Grundstücke; Widerspruchsverfahren. Der Betreibungsbeamte, der auf Begehren des Arrestgläubigers Grundstücke pfändet, die zuvor arrestiert worden waren, hat in einem Fall, da der Schuldner nach Vormerkung der Verfügungsbeschränkung die Grundstücke veräussert hat, kein Widerspruchsverfahren in die Wege zu leiten (E. 5.1).
| Della; Azione; Dell'; Uffici; Fondi; Facoltà; Pignora; Rivendica; Esecuzione; Autorità; Disporre; Vigilanza; Rivendicazione; Debitore; Procedura; Restrizione; Mente; Cantone; Fondiario; Registro; Ufficio; Procede; L'autorità; Buona; L'Ufficiale; Sequestro; L'Ufficio; Ricorso; Svitto; Pignoramento |