Art. 96 Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind hierfür steuerpflichtig.
2 Die Steuer beträgt bei Renten 1 Prozent der Bruttoeinkünfte; bei Kapitalleistungen wird sie gemäss Artikel 38 Absatz 2 berechnet.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.1997.91 | Berufliche Vorsorge, Abzüge | Vorsorge; Beiträge; Vorsorgeeinrichtung; Abzug; Steuer; Schweiz; Nordrhein; Berufliche; Selbständig; Nordrheinische; Ehefrau; Vorsorgeeinrichtungen; Ausländische; Rekurrenten; Einkommen; Nordrheinischen; Abzugs; Schweizerischen; Abzugsfähigkeit; Versicherung; Rekurrentin; Aerzteversorgung; Gleichwertigkeit; Freiwillig; Säule; Beschwerde; Selbständige; Deutschland; Werden |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/1-2012/188, I/1-2012/189 | Entscheid Art. 119 Abs. 1 und Art. 186 Abs. 1 StG (sGS 811.1), Art. 96 Abs. 1 und Art. 137 | Quellensteuer; Steuer; Beschwerde; Wohnsitz; Rekurrent; Beschwerdeführer; Schweiz; Kapitalleistung; Deutschland; Bundes; Rückerstattung; Pensionskasse; Rekurs; Steuerrechtliche; Recht; Steuerbehörde; Vorsorge; Quellensteuerabzug; Kanton; Steuerrechtlichen; Steueramt; Auszahlung; Leistung; Person; Vorinstanz; Zurückzuerstatten; Rekurrenten; Entscheid; Gallen; Frist |