Art. 958e
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2 Die übrigen Unternehmen müssen den Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, Einsicht in den Geschäftsbericht und in die Revisionsberichte gewähren. Im Streitfall entscheidet das Gericht.
3 Nutzt das Unternehmen eine Verzichtsmöglichkeit gemäss Artikel 961d Absatz 1, 962 Absatz 3 oder 963a Absatz 1 Ziffer 2, so richten sich die Veröffentlichung und die Einsichtnahme nach den Vorschriften für die eigene Jahresrechnung. (1)
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE210051 | Einsicht in Geschäftsbericht (Art. 958e Abs. 2 OR) | Gesuch; Gegner; Einsic; Hsgegnerin; Einsicht; Geschäfts; Gesuchst; Suchsgegnerin; Suchste; Gesuchsgegnerin; Gesuchstell; Sgericht; Llerin; Geschäftsbericht; Gesuchsteller; Gesuchstellerin; Streitwert; Schied; Gerich; Parteien; Gericht; Zürich; Jahres; Schweiz; Prozes; Schwerde; Letzten |
ZH | HE190382 | Einsicht (Art. 958 e Abs. 2 OR) | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Einsicht; Revisionsbericht; Hinweis; Recht; Parteien; Interesse; Geschäftsbericht; Jahresrechnung; Forderung; Investmentvertrag; Schutzwürdig; Verfügung; Bilanz; Darlehen; Investition; Anspruch; Gläubigers; Bestätigt; Finanzielle; Gläubigerstellung; Ausgewiesen; Gewinnbeteiligung; Blosse; Gesuchstellerin |