Art. 958c III. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung
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2 Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.
3 Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | ERZ-13-60 | Forderung aus Auftrag | Beschwerde; Führerin; Deführerin; Gegnerin; Beschwerdeführerin; Degegnerin; Schwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin; Stanz; Instanz; Recht; Vorinstanz; Pflicht; Unterlagen; Rechnung; Buchhaltung; Entscheid; Beweis; Sicht; Letzung; Auftrag; Hältnis; Ablieferung |