E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 958c OR vom 2023

Art. 958c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 958c III. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung

1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:

  • 1. Sie muss klar und verständlich sein.
  • 2. Sie muss vollständig sein.
  • 3. Sie muss verlässlich sein.
  • 4. Sie muss das Wesentliche enthalten.
  • 5. Sie muss vorsichtig sein.
  • 6. Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die gleichen Massstäbe zu verwenden.
  • 7. Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
  • 2 Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.

    3 Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 958c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRERZ-13-60Forderung aus AuftragBeschwerde; Führerin; Deführerin; Gegnerin; Beschwerdeführerin; Degegnerin; Schwerdegegnerin; Beschwerdegegnerin; Stanz; Instanz; Recht; Vorinstanz; Pflicht; Unterlagen; Rechnung; Buchhaltung; Entscheid; Beweis; Sicht; Letzung; Auftrag; Hältnis; Ablieferung
    SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz