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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 957aOR from 2023

Art. 957a Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 957a B. Accounting

1 Accounting forms the basis for financial reporting. It records the transactions and circumstances that are required to present the asset, financing and earnings position of the undertaking (the economic position).

2 It follows the recognised accounting principles. Particular note must be taken of the following:

  • 1. the complete, truthful and systematic recording of transactions and circumstances;
  • 2. documentary proof for individual accounting procedures;
  • 3. clarity;
  • 4. fitness for purpose given the form and size of the undertaking;
  • 5. verifiability.
  • 3 An accounting voucher is any written record on paper or in electronic or comparable form that is required to be able to verify the business transaction or the circumstances behind an accounting entry.

    4 Accounting is carried out in the national currency or in the currency required for business operations.

    5 It is carried out in one of the official Swiss languages or in English. It may be carried out in writing, electronically or in a comparable manner.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 957a Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG200175ForderungKlagt; Klagten; Beklagten; Geschäft; Recht; Dividende; Forderung; Rückstellung; Gesellschaft; Geschäftsjahr; Flugzeug; Liquidation; Dividenden; Schaden; Rückstellungen; Höhe; Revision; Bilanz; Partei; Gerin; Verwaltungsrat; Pflicht; Betrag; Klage; Konkurs; Klage; Bilanzgewinn; Tigkeit; Parteien
    ZHPS170120KonkurseröffnungBeschwerde; Konkurs; Beschwerdeführerin; Zahlung; Betreibung; Schulden; Schuldner; Zahlungsfähigkeit; Buchhaltung; Konkursgericht; Beschwerdegegnerin; Betreibungsamt; Höhe; Konto; Obergericht; Forderung; Gewinn; Erstinstanzliche; Liegende; Konkurseröffnung; Glaubhaft; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Recht; Tilgung; Geleistet; Konkursamt

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2019/93, B 2019/94Entscheid Steuerrecht; Art. 82 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 DBG. Der Beschwerdegegner rechnete die von der Beschwerdeführerin verbuchten Fremdleistungen in der Höhe von CHF 101'941 mangels Nachweises der geschäftsmässigen Begründetheit dem Reingewinn zu. Aufgrund der Akten muss davon ausgegangen wer-den, dass die Buchungen erst nachträglich erfasst wurden. Ausserdem weisen die Unter-lagen und die Ausführungen der Beschwerdeführerin Widersprüche auf. Schliesslich sind Barzahlungen in dieser Höhe unüblich. Aufgrund der gesamten Umstände gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Zweifel auszuräumen und den Nachweis zu erbringen, dass die geltend gemachten Fremdleistungen geschäftsmässig begründet gewesen seien (Verwaltungsgericht, B 2019/93 und B 2019/94). Beschwerde; Beschwerdeführerin; Geschäftsmässig; Verwaltung; Steuerbare; Begründet; Rechnung; Kanton; Person; Vertretung; Verfügung; Steuerbehörde; Beschwerdegegner; Vertreter; Reingewinn; Vorinstanz; Steuerbaren; Recht; Entscheid; Buchführung; Kantons; Vertretungsverhältnis; Begründete; Handelsregister; Verwaltungsgericht; Veranlagung; Bundessteuer; Steuerpflichtigen
    SGB 2018/61, B 2018/62Entscheid Steuerrecht, Art. 84 Abs. 1 StG, Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG. Diverse verfahrensrechtliche Rügen – fehlende Anhörung der Hauptaktionäre vor der Vorinstanz, Beizug von Akten eines früheren Beschwerdeverfahrens, selektive Akteneinsicht, Berücksichtigung eines Berichts der Abteilung Strafsachen und Untersuchungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ASU), unzureichende Begründung des vorinstanzlichen Entscheides – erweisen sich als unbegründet. Da es sich bei den verbuchten WIR- Verlusten um steuermindernde Tatsachen handelt, wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, die geschäftsmässige Begründetheit der generellen 40-prozentigen Wertberichtigung WIR nachvollziehbar darzulegen. Die ASU legt überzeugend dar, dass ein Einschlag von 35% über die gesamte Untersuchungsperiode den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. Bei verschiedenen Aufwendungen ist anhand der Buchhaltungsunterlagen beziehungsweise Belege nicht nachvollziehbar, für welche Leistungen im Detail und in welchem genaueren Zeitraum diese erbracht wurden. (Verwaltungsgericht, B 2018/61 und B 2018/62). Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verwaltung;Akten; Layout; Entscheid; Vorinstanz; Layoutkosten; Recht; Verfahren; Geschäftsmässig; Rechnung; Begründet; Verwaltungsgericht; Bundes; Kanton; Untersuchung; Bundessteuer; Teilbericht; Beweis; Beschwerdegegner; Sachen; Sachverhalt; Kantons; Veranlagung; Richner/Frei/; Abschreibungen
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-2589/2020MehrwertsteuerBeschwerde; Steuer; Beschwerdeführer; Frist; Vorinstanz; Urteil; Ermessen; MWSTG; Verfügung; Recht; Mehrwertsteuer; Urteile; Person; Schätzung; BVGer; Beschwerdeführers; Steuerpflicht; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; Forderung; Ermessenseinschätzung; Wiederherstellung; Verfahren; MwH; Umsatz; Beweis; Verfahrens; Verzugs; Gesuch
    A-719/2013VerrechnungssteuerVerrechnung; Verrechnungssteuer; Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Rückerstattung; Recht; Kapital; Kollektive; Kapitalanlage; Steuer; Verbuchung; Ertrag; Erträge; Verbucht; Anteils; Vermögens; Aktien; Anteilsinhaber; Anleger; Kollektiven; Ordnungsgemäss; Dividende; Person; Bundesverwaltungsgericht; Income; Werts; Steuerlich
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