Art. 955
1 Les cantons sont responsables de tout dommage résultant de la tenue du registre foncier.
2 Ils ont un droit de recours contre les fonctionnaires, les employés et les autorités de surveillance immédiate qui ont commis une faute.
3 Ils peuvent exiger une garantie de leurs fonctionnaires et employés.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | OG 1991 1 | Art. 7, 955 ZGB, Art. 135 0R. Auf den Anspruch nach Art. 955 ZGB sind, in Anwendung von Art. 7 ZGB, ausschliesslich die Bestimmungen des OR über die Verjährungsunterbrechung anzuwenden. | Verjährung; Unterbrechung; Anspruch; Bestimmungen; Staat; Forderung; Zivilrecht; Formelle; Schuld; Haftung; Bundeszivilrecht; Beamtengesetz; Klage; öffentlichrechtlicher; Ausschliesslich; Lehre; Gründen; Handlung; Urteil; Forderungen; Ansprüche; Schuldner; Zweifel; Obligationenrecht; Natur; Unterbrechungsordnung; Vorliegenden; Entscheiden; Zweifel; Vorschriften |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2015/112 | UrteilHandänderungssteuer und Grundbuchgebühren, Art. 243 Abs. 1 StG, Art. 955 Abs. 1 ZGB, Art. 13bis VG. | Beschwerde; Grundbuch; Beschwerdeführerin; Handänderung; Kaufpreis; Handänderungssteuer; Recht; Vertrag; Entscheid; Kaufvertrag; Leistungsbeschrieb; Grundstück; Grundbuchamt; Verfahren; Gebühren; Rechnung; Verwaltungsgericht; Grundbuchgebühren; Beurkundet; Sorgfaltspflicht; Grundstücks; Schloss; Beurkundung; Gemeinde; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Abgeschlossen; Antrag; Beantragt; öffentlich |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 II 216 | Haftung aus Grundbuchführung (Art. 955 ZGB); Verjährung des Schadenersatzanspruchs (Art. 60 Abs. 1 OR). 1. Unterliegen die Kantone für Vermessungsfehler ihrer Nachführungsgeometer der zivilrechtlichen Haftung aus Grundbuchführung? Frage offengelassen (E. 3). 2. Absolute Verjährung nach Art. 60 Abs. 1 OR. Die Zehnjahresfrist läuft für den Schadenersatzanspruch aus Art. 955 ZGB unabhängig von der Kenntnis, die der Gläubiger von seinem Anspruch hat, ab der schädigenden Handlung. Die rechtswidrig erfolgende Eintragung im Grundbuch setzt mit ihrem Abschluss unweigerlich den Fristenlauf in Gang (E. 4). | Grundbuch; Schaden; Verjährung; Haftung; Recht; Verjährungsfrist; Staat; Bundesgericht; Schadenersatz; Grundbuchs; Anspruch; Architekt; Urteil; Grundstück; DESCHENAUX; Eintragung; Domedi; Renato; Grundstücks; Grundbuchführung; Rechtsprechung; Nachführung; Schadenersatzanspruch; Flächeninhalt; Entscheid; Schadens; Handlung; FRANZ; Lehre; JENNY |
110 II 37 | Haftung aus Führung des Grundbuchs (Art. 955 Abs. 1 ZGB). Wird im Grundbuch ein neues vertragliches Pfandrecht eingetragen, das einem bereits eingetragenen Pfandrecht im Rang vorgeht, ohne dass eine schriftliche Nachgangserklärung des vorgehenden Pfandgläubigers vorliegt, so begründet dies grundsätzlich die Verantwortlichkeit des Kantons. Eine Haftung entfällt jedoch, wenn die Entstehung des dadurch bewirkten Schadens durch Erhebung einer Grundbuchberichtigungsklage hätte verhindert werden können. | Grundbuch; Inhaber; Inhaberschuldbrief; Baukredit; Pfandrecht; Recht; Schaden; Rücktritt; Schuldbrief; Klage; Sturzenegger;Bezirksschreiber; Betrag; Eintragung; Kanton; Grundbuchs; Grundbuchführer; Basel; Verantwortlichkeit; Darlehen; Baukredithypothek; Führung; Zinsen; Finanz; Vorgehen; Sicherheit; Bezirksschreibers; Pfandgläubiger; Louis |