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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 951OR from 2023

Art. 951 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 951 2. Exclusivity of the registered business name (1)

The business names of a commercial enterprise or a cooperatives must be clearly distinct from every other business name of businesses in any of these legal forms already registered in Switzerland.

(1) Amended by No I of the FA of 25 Sept. 2015 (Law of Business Names), in force since 1 July 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305). See however the transitional provision to this amendment at the end of the text.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 951 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210052Firma / MarkeMarke; Firma; Verwechslung; Firmen; Marken; Recht; Verkehr; Wechslungsgefahr; Zeichen; Verwechslungsgefahr; Handels; Beklagten; Parteien; Bundesgericht; Rechtlich; Urteil; Gebrauch; Schaft; Bestandteil; Schweiz; Klägerische; Handelsregister; Unternehmen; Bundesgerichts; Dienstleistung; Element; Dienstleistungen; Domain; Produkt
ZHHG190019FirmaFirma; Recht; Recht; Urteil; Firmen; Klage; Beklagten; Bestandteil; Androhung; Verwechslung; Ziffer; Partei; Handelsregister; Gericht; Sàrl; Verwechslungsgefahr; Rechtsbegehren; Rechtlich; Schweiz; Schweizer; Ordnungsbusse; Nichterfüllung; Parteien; Beschwerde; Kommentar; Firmenbestandteil; Sachbezeichnung; SIFFERT; Hrsg
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2019.3 (AG.2020.65)FirmaBeklagte; Klägerin; Klägerinnen; Handel; Handels; Firmen; Beklagten; Handelsregister; Rechts; Gemäss; Verwechslung; Werden; Partei; Verwechslungsgefahr; Gericht; Basel-Stadt; Gebrauch; Stellen; Schweiz; Kanton; Stellt; Parteien; Tätig; Gestellt; Kantons; Androhung; Zuständig; Lassen; Bundesgericht; Insbesondere
BSZK.2016.1 (AG.2017.81)Firma GmbHFirma; Partei; Firmen; Klage; Beklagten; Mehrwertsteuer; Handelsregister; Parteien; Firmenrecht; Rechtlich; Parteientschädigung; Basel; Gericht; Verwechslungsgefahr; Kanton; Auflage; Kantons; Basel-Stadt; Verfahren; Schweiz; Juni; Akronym; Firmenrechtliche; Ziffer; Beschwerde; Bestandteil; Verletzung; Firmenrechtsverletzung; Unterlassungs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 224Art. 956 OR, Art. 3 lit. d UWG; Firmenschutz, unlauterer Wettbewerb. Zum Schutz der Ausschliesslichkeit von Firmen, deren Inhalt im Wesentlichen aus einer gemeinfreien Sachbezeichnung besteht, insbesondere von solchen, die nach "alter Praxis" des Eidgenössischen Handelsregisteramts anerkannt wurden. Unterschiede zum Markenschutz (E. 2b). Pflicht zum Gebrauch der Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, soweit dies erforderlich ist, um eine Verwechslungsgefahr gegenüber einer Firma mit Exklusivitätsrecht zu vermeiden (E. 2d). Lauterkeitsrechtliche Schranken für verwechselbare Darstellungen der Firma, in denen einzelne Firmenbestandteile ungleich gestaltet sind (E. 2c). Firma; Wache; Wache; Handelsregister; Wach; Beklagten; Firmenbestandteil; Verwendung; Wache; Schweiz; Kanton; Verwechslungsgefahr; Vorinstanz; Sachbezeichnung; Tragene; Wesentlichen; Wettbewerb; Marke; Zweigniederlassung; Praxis; Gallen; Recht; Firma; Verwendet; Marken; Lauterkeitsrecht; Aktiengesellschaft; Wache; Tragenen; Handelsgericht
122 III 369Art. 951 Abs. 2 OR. Unterscheidbarkeit der Firmen von Aktiengesellschaften. Geringer Schutzumfang von Firmen, die dem Gemeingut angenähert sind und keine erhöhte Verkehrsgeltung geniessen (E. 1 und 2a). Gegenüber einer älteren Firma, die gleiche Sachbezeichnungen wie die jüngere aufweist, können bereits verhältnismässig kennzeichnungsschwache Zusätze genügend Abstand schaffen (E. 1 und 2b). Firmen; Firma; Management; Gallen; Urteil; Programm; Zentrum; Gallen; Beklagten; Firmenbestandteile; Schutz; Reichen; Deutlich; älteren; Handelsgericht; Sachbezeichnungen; Akronym; Führung; Aktiengesellschaft; Genügend; Management; MZSG; Geringe; Verwechslungen; Publikum; Erhöhte; Unterscheidbarkeit; MZSG; Markenrecht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4719/2010Handelsregister- und FirmenrechtFirmen; Beschwerde; Schwerdeführerin; Firma; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Handels; STE&#; Handelsregis; Recht; Handelsregister; Bundes; Verfü; Stesag; Verfügung; Basel; Gende; Identität; Gesellschaft; Firmenidentität; Kantons; Bundesverwaltungsgericht; Gleichlautende; Prüfung; Angefochtene; Firmenänderung; Weisung; Schweiz; Kleinschreibung; Tragenen
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