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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 950 ZGB vom 2023

Art. 950 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 950 5. Amtliche Vermessung (1)

1 Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch.

2 Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007 (2) regelt die qualitativen und technischen Anforderungen an die amtliche Vermessung.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geoinformation, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).
(2) SR 510.62

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 950 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210211Unterlassung und ForderungRecht; Nutzungs; Partei; Verwaltung; Verwaltungsordnung; Recht; Parteien; Grundstück; Miteigentum; Miteigentümer; Tumsanteil; Miteigentums; Miteigentumsanteil; Grundbuch; Fläche; Rechtsbegehren; Beklagten; Aussenfläche; Mietvertrag; Grundstücks; Klage; Werkstatt; Werbesäule; Sonderrecht; Zugewiesen; Orange; Grenzzaun; Flächen; Gebäude; Unterbaurecht
ZHNP130015GrunddienstbarkeitGrundstück; Recht; Partei; Parteien; Breite; Fussweg; Fusswegrecht; Nutzungs; Beklagten; Urteil; Ziffer; Klägern; Grenze; Zugang; Verwaltungsordnung; Grundbuch; Absatz; Eigentümer; Vorinstanz; Grundstücke; Berufung; Rechtsvertreter; Grundstückes; Zugangsweg; Verpflichte; Erstellt; Vereinbarung; Situation; Anschluss
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2001 5D. Das Grundbuch5 Art. 950 und Art. 9 ZGB, § 19 GVD; Amtliche VermessungGegenstand und Verfahren der amtlichen Vermessung (Erw. 1 und 3b)Wesen und Inhalt der zivilrechtlichen Klage nach § 19 GVD; Passivlegitimation (Erw. 2a und 3b)Allfällige Fehler des Geometers oder der Vermessungskommission bildenim... Messung; Vermessung; Grundbuch; Vermarkung; Gentum; Sungswerk; Einsprache; Eigentum; Klage; Vermessungswerk; Verfahren; Eigentums; Recht; Begehren; Rechtskräftig; Grenze; Rechtskräftige; Tümer; Richtigung; Zivilrechtliche; Fehler; Amtliche; Zivilrichter; Eintrages; Gewiesenen; Vilrechtlichen; Mentar; Sungswerke; Vermes-; Zielt
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Jürg SchmidBasler Kommentar, Art.9502003
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