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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 95 StGB vom 2023

Art. 95 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 95 Gemeinsame Bestimmungen

1 Das Gericht und die Strafvollzugsbehörde können vor ihrem Entscheid über Bewährungshilfe und Weisungen einen Bericht der Behörde einholen, die für die Bewährungshilfe, die Kontrolle der Weisungen oder den Vollzug der Tätigkeitsverbote oder der Kontakt- und Rayonverbote zuständig ist. (1) Die betroffene Person kann zum Bericht Stellung nehmen. Abweichende Stellungnahmen sind im Bericht festzuhalten.

2 Die Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisungen sind im Urteil oder im Entscheid festzuhalten und zu begründen.

3 Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen oder sind die Bewährungshilfe oder die Weisungen nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich, so erstattet die zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht.

4 Das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde kann in den Fällen nach Absatz 3:

  • a. die Probezeit um die Hälfte verlängern;
  • b. die Bewährungshilfe aufheben oder neu anordnen;
  • c. die Weisungen ändern, aufheben oder neue Weisungen erteilen.
  • 5 Das Gericht kann in den Fällen nach Absatz 3 die bedingte Strafe widerrufen oder die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug anordnen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Verurteilte neue Straftaten begeht.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2055; BBl 2012 8819).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 95 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB180343Gewerbsmässiger Betrug etc.Schuld; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Berufung; Betrug; Recht; Geschädigte; Urteil; Betrugs; Freiheitsstrafe; Gewerbsmässigen; Gericht; Zahlung; Schung; Vorinstanz; Verteidigung; Hinsichtlich; Geschädigten; Zahlen; Probe; Busse; Urkunden; Privatklägerin; Vollzug; Erhalte; Zahlungen; Kantons
    ZHUH130407Rückversetzung in den Strafvollzug / Anordnung stationäre Massnahme Beschwerde; Beschwerdeführe; Beschwerdeführer; Vollzug; Rückversetzung; Bezirksgericht; Weisung; Behandlung; Entlassung; Justizvollzug; Massnahme; Kanton; Probezeit; Kantons; Winterthur; Beschluss; Kokain; Bewährungs; Gericht; Drogen; Unterziehen; Anordnung; Therapeutische; Sicherheitshaft; Weisungen; Stationär
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2018.16 (AG.2018.459)Antrag der Strafvollzugsbehörde vom 16. März 2017 betreffend Rückversetzung in den Strafvollzug sowie Anordnung einer stationären Suchtbehandlung unter Aufschub des Vollzugs der ReststrafeBeschwerde; Beschwerdeführer; Massnahme; Stationäre; Gutachten; Ambulante; Strafvollzug; Suchtbehandlung; Stationären; Strafvollzugs; Gericht; Therapie; Erfahren; Gemäss; Strafvollzugsbehörde; Vollzug; Massnahmen; Strafgericht; Beschwerdeführers; Beschluss; Behandlung; Gutachtens; Entscheid; Vollzugs; Verhandlung; Werden; Reststrafe; Angeordnet; Verfahren; Anordnung
    BSVD.2018.3 (AG.2018.335)Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (Art. 82 StGB)Rekurrent; Alkohol; Rekurrenten; Rekurs; Weisung; Gutachten; Massnahme; Massnahmen; Weisungen; Vollzug; Alkoholkonsum; Seiner; Entscheid; Bedingt; Februar; Gemäss; Rekursbegründung; Konsum; Eingabe; Oktober; AaO; Rekursverfahren; Abteilung; Prozessuale; Gericht; Parteien; Stunde; Bedürftigkeit; Dezember; Alkoholabstinenz
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    138 IV 65 (6B_588/2011)Art. 89 Abs. 3 und Art. 95 Abs. 3-5 StGB; Nichtbewährung, Rückversetzung des bedingt Entlassenen. Die Durchführbarkeit von Bewährungshilfe und Weisungen darf nicht einzig unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Anordnungen durch den Verurteilten geprüft worden, sondern muss auch dem Schutz der öffentlichen Sicherheit Rechnung tragen. Kann die Anordnung diesen objektiven Zweck nicht erreichen, ist sie als nicht durchführbar im Sinne von Art. 95 Abs. 3 StGB zu betrachten. In diesem Fall sind die in Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB vorgesehenen Anordnungen zu treffen (E. 4). Probation; Règle; Assistance; Conduite; Règles; Mesure; être; L'assistance; Elles; Mesures; Exécutées; Libération; Interprétation; Peuvent; Donné; Courant; Peine; Condamné; Arrêt; Conditionnelle; Ordonné; Selon; Révocation; Canton; Pénal; Comme; Aussi; D'épreuve; Quelle; Recourant
    112 IV 1Art. 95 Ziff. 3 Abs. 1 Satz 2 StGB; Strafvollzug bei Jugendlichen. Unter gewissen Umständen (s. E. 3) kann in Einzelfällen eine Einschliessungsstrafe abweichend von der gesetzlichen Regelung des Art. 95 Ziff. 3 Abs. 1 Satz 2 StGB in einem Bezirksgefängnis vollzogen werden. Einschliessung; Beschwerde; Vollzug; Beschwerdeführerin; Jugendliche; Kanton; Erziehung; Recht; Erziehungsheim; Vorliegenden; Einschliessungsstrafe; Schweiz; Jugendlichen; Bezirksgefängnis; Behörden; Bundesgericht; Gesetzes; Urteil; Gesetzliche; Kantons; Umständen; Verzicht; Jugendanwaltschaft; Vertreten; Entscheid; Diss; Arbeit; Massnahme

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Trechsel TrechselPraxiskommentar, Zürich2008
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