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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 95 LwG vom 2024

Art. 95 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 95 Bodenverbesserungen

1 Der Bund gewährt Beiträge bis zu 40 Prozent der Kosten für Bodenverbesserungen. Als Kosten gelten auch die Aufwendungen für Massnahmen, welche aufgrund anderer Bundesgesetze verlangt werden und die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem unterstützten Werk stehen.

2 Für Bodenverbesserungen im Berggebiet kann der Bundesrat den Beitrag auf höchstens 50 Prozent erhöhen, wenn sie:

  • a. sonst nicht finanziert werden können; oder
  • b. umfassende gemeinschaftliche Werke darstellen.
  • 3 Für Bodenverbesserungen zur Behebung besonders schwerer Folgen von ausserordentlichen Naturereignissen kann der Bund einen Zusatzbeitrag von höchstens 20 Prozent gewähren, wenn die erforderlichen Arbeiten auch bei angemessener Beteiligung des Kantons, der Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Fonds nicht finanziert werden können.

    4 Der Bund kann an die periodische Wiederinstandstellung von Bodenverbesserungen pauschale Beiträge gewähren. (1)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4217; BBl 2002 4721 7234).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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