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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 95 BZG vom 2023

Art. 95 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 95 5. Titel: Gewerbliche Leistungen des BABS

1 Das BABS kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

  • a. mit seinen Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
  • b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
  • c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
  • 2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das VBS kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen vorsehen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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