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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 944OR from 2023

Art. 944 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 944 I. General provisions

1 In addition to the essential content required by law, each business name may contain information which serves to describe the persons mentioned in greater detail, an allusion to the nature of the company or an invented name provided that the content of the business name is truthful, cannot be misleading and does not run counter to any public interest.

2 The Federal Council may enact provisions regulating the permissible scope for use of national and territorial designations in business names.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 944 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210052Firma / MarkeMarke; Firma; Verwechslung; Firmen; Marken; Recht; Verkehr; Wechslungsgefahr; Zeichen; Verwechslungsgefahr; Handels; Beklagten; Parteien; Bundesgericht; Rechtlich; Urteil; Gebrauch; Schaft; Bestandteil; Schweiz; Klägerische; Handelsregister; Unternehmen; Bundesgerichts; Dienstleistung; Element; Dienstleistungen; Domain; Produkt
ZHHG190019FirmaFirma; Recht; Recht; Urteil; Firmen; Klage; Beklagten; Bestandteil; Androhung; Verwechslung; Ziffer; Partei; Handelsregister; Gericht; Sàrl; Verwechslungsgefahr; Rechtsbegehren; Rechtlich; Schweiz; Schweizer; Ordnungsbusse; Nichterfüllung; Parteien; Beschwerde; Kommentar; Firmenbestandteil; Sachbezeichnung; SIFFERT; Hrsg
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2019.3 (AG.2020.65)FirmaBeklagte; Klägerin; Klägerinnen; Handel; Handels; Firmen; Beklagten; Handelsregister; Rechts; Gemäss; Verwechslung; Werden; Partei; Verwechslungsgefahr; Gericht; Basel-Stadt; Gebrauch; Stellen; Schweiz; Kanton; Stellt; Parteien; Tätig; Gestellt; Kantons; Androhung; Zuständig; Lassen; Bundesgericht; Insbesondere
BSZK.2016.1 (AG.2017.81)Firma GmbHFirma; Partei; Firmen; Klage; Beklagten; Mehrwertsteuer; Handelsregister; Parteien; Firmenrecht; Rechtlich; Parteientschädigung; Basel; Gericht; Verwechslungsgefahr; Kanton; Auflage; Kantons; Basel-Stadt; Verfahren; Schweiz; Juni; Akronym; Firmenrechtliche; Ziffer; Beschwerde; Bestandteil; Verletzung; Firmenrechtsverletzung; Unterlassungs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 297 (4A_38/2014)Art. 2 lit. a MSchG; Gemeingut, beschreibende Angaben. Das Zeichen "KEYTRADER" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Finanzbereich beschreibend. Unterschiede in der Beurteilung des beschreibenden Charakters im Firmen- und im Markenrecht (E. 3.3 und 3.5).
Regeste b
Art. 26 BV; Art. 2 und 52 MSchG; Eigentumsgarantie, Nichtigerklärung der Markeneintragung. Die Nichtigerklärung einer eingetragenen Marke nach Art. 52 MSchG infolge eines absoluten Ausschlussgrunds (Art. 2 MSchG) verstösst nicht gegen die Eigentumsgarantie (E. 5).
Regeste c
Art. 2 und 3 Abs. 1 lit. d UWG; wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz. Das Vorliegen einer lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nicht bloss abstrakt, sondern anhand der konkreten Umstände zu beurteilen (E. 7).
Marke; Beschwerde; KEYTRADER; Vorinstanz; Zeichen; Recht; Dienstleistung; Marken; Beschwerdeführerin; Dienstleistungen; Handel; MSchG; Markenrecht; Klasse; Unterscheidung; Beanspruchte; Trader; Eigentum; key; Beschreibend; Trader; Beanspruchten; Keytrade; Beurteilung; Urteil; Publikum; Verwechslungsgefahr; Zusammenhang
132 III 532Art. 8 SBG, Art. 944 ff. OR; Firma einer Aktiengesellschaft, die eine Spielbank betreibt. Nur Aktiengesellschaften, die im Besitz einer Konzession des Typs A sind, dürfen den Ausdruck Grand Casino in ihre Geschäftsfirma aufnehmen (E. 3). Seine Verwendung seitens einer Aktiengesellschaft, die Inhaberin einer Konzession des Typs B ist, verletzt die Regeln über die Bildung von Geschäftsfirmen (E. 4). Möglichkeiten, die einer Aktiengesellschaft, die in der Schweiz eine Spielbank betreibt, bei der Wahl ihrer Geschäftsfirma offen stehen (E. 5). Della; Grand; Gioco; Dell'; Concessione; Sociale; Ragione; Casinò; Federale; Società; Legge; Nella; Delle; L'opponente; Casinò; Commercio; Registro; Dalla; Essere; Casino; Ufficio; Admiral; Senso; Fatti; Casino; Cantonale; L'Ufficio; Così; Corte; Presenta

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-296/2020Energie (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführer; Gerüst; Photovoltaikanlage; Gerüstkosten; Vorinstanz; Anlage; Vertrauen; Urteil; Arbeit; Bundesverwaltungsgericht; Einkleidung; Integriert; Leistung; Eigenleistung; Ersatz; Vertrauensschaden; Blindmodule; Schaden; Verfahren; Pronovo; Geleistet; Fotos; Integrierte; BVGer; Geleistete; Stunden; Höhe; Einsprache; Verfahrens
B-633/2013Handelsregister- und Firmenrecht Beschwerde; Vorinstanz; Verein; Handelsregister; Recht; Beschwerdeführer; Bibliothek; Weisung; Pestalozzi; Bundes; Täuschung; Vereins; Verfügung; Weisungen; Eintrag; Eintragung; Firmen; Rechtsform; Prüfung; HRegV; Familienname; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Pestalozzi-Bibliothek; Pestalozzi; Beschwerdeführers; Täuschungsgefahr; Handelsregisteramt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
REINHARD OERTLI Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht2012
OERTLI Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht1186
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