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Obligationenrecht (OR)

Art. 944 OR vom 2023

Art. 944 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 944 A. Grundsätze der Firmenbildung I. Allgemeine Bestimmungen

1 Jede Firma darf, neben dem vom Gesetze vorgeschriebenen wesentlichen Inhalt, Angaben enthalten, die zur näheren Umschreibung der darin erwähnten Personen dienen oder auf die Natur des Unternehmens hinweisen oder eine Phantasiebezeichnung darstellen, vorausgesetzt, dass der Inhalt der Firma der Wahrheit entspricht, keine Täuschungen verursachen kann und keinem öffentlichen Interesse zuwiderläuft.

2 Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, in welchem Umfange nationale und territoriale Bezeichnungen bei der Bildung von Firmen verwendet werden dürfen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 944 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210052Firma / MarkeMarke; Firma; Verwechslung; Firmen; Marken; Recht; Verkehr; Wechslungsgefahr; Zeichen; Verwechslungsgefahr; Handels; Beklagten; Parteien; Bundesgericht; Rechtlich; Urteil; Gebrauch; Schaft; Bestandteil; Schweiz; Klägerische; Handelsregister; Unternehmen; Bundesgerichts; Dienstleistung; Element; Dienstleistungen; Domain; Produkt
ZHHG190019FirmaFirma; Recht; Recht; Urteil; Firmen; Klage; Beklagten; Bestandteil; Androhung; Verwechslung; Ziffer; Partei; Handelsregister; Gericht; Sàrl; Verwechslungsgefahr; Rechtsbegehren; Rechtlich; Schweiz; Schweizer; Ordnungsbusse; Nichterfüllung; Parteien; Beschwerde; Kommentar; Firmenbestandteil; Sachbezeichnung; SIFFERT; Hrsg
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZK.2019.3 (AG.2020.65)FirmaBeklagte; Klägerin; Klägerinnen; Handel; Handels; Firmen; Beklagten; Handelsregister; Rechts; Gemäss; Verwechslung; Werden; Partei; Verwechslungsgefahr; Gericht; Basel-Stadt; Gebrauch; Stellen; Schweiz; Kanton; Stellt; Parteien; Tätig; Gestellt; Kantons; Androhung; Zuständig; Lassen; Bundesgericht; Insbesondere
BSZK.2016.1 (AG.2017.81)Firma GmbHFirma; Partei; Firmen; Klage; Beklagten; Mehrwertsteuer; Handelsregister; Parteien; Firmenrecht; Rechtlich; Parteientschädigung; Basel; Gericht; Verwechslungsgefahr; Kanton; Auflage; Kantons; Basel-Stadt; Verfahren; Schweiz; Juni; Akronym; Firmenrechtliche; Ziffer; Beschwerde; Bestandteil; Verletzung; Firmenrechtsverletzung; Unterlassungs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 297 (4A_38/2014)Art. 2 lit. a MSchG; Gemeingut, beschreibende Angaben. Das Zeichen "KEYTRADER" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus dem Finanzbereich beschreibend. Unterschiede in der Beurteilung des beschreibenden Charakters im Firmen- und im Markenrecht (E. 3.3 und 3.5).
Regeste b
Art. 26 BV; Art. 2 und 52 MSchG; Eigentumsgarantie, Nichtigerklärung der Markeneintragung. Die Nichtigerklärung einer eingetragenen Marke nach Art. 52 MSchG infolge eines absoluten Ausschlussgrunds (Art. 2 MSchG) verstösst nicht gegen die Eigentumsgarantie (E. 5).
Regeste c
Art. 2 und 3 Abs. 1 lit. d UWG; wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz. Das Vorliegen einer lauterkeitsrechtlichen Verwechslungsgefahr ist nicht bloss abstrakt, sondern anhand der konkreten Umstände zu beurteilen (E. 7).
Marke; Beschwerde; KEYTRADER; Vorinstanz; Zeichen; Recht; Dienstleistung; Marken; Beschwerdeführerin; Dienstleistungen; Handel; MSchG; Markenrecht; Klasse; Unterscheidung; Beanspruchte; Trader; Eigentum; key; Beschreibend; Trader; Beanspruchten; Keytrade; Beurteilung; Urteil; Publikum; Verwechslungsgefahr; Zusammenhang
132 III 532Art. 8 SBG, Art. 944 ff. OR; Firma einer Aktiengesellschaft, die eine Spielbank betreibt. Nur Aktiengesellschaften, die im Besitz einer Konzession des Typs A sind, dürfen den Ausdruck Grand Casino in ihre Geschäftsfirma aufnehmen (E. 3). Seine Verwendung seitens einer Aktiengesellschaft, die Inhaberin einer Konzession des Typs B ist, verletzt die Regeln über die Bildung von Geschäftsfirmen (E. 4). Möglichkeiten, die einer Aktiengesellschaft, die in der Schweiz eine Spielbank betreibt, bei der Wahl ihrer Geschäftsfirma offen stehen (E. 5). Della; Grand; Gioco; Dell'; Concessione; Sociale; Ragione; Casinò; Federale; Società; Legge; Nella; Delle; L'opponente; Casinò; Commercio; Registro; Dalla; Essere; Casino; Ufficio; Admiral; Senso; Fatti; Casino; Cantonale; L'Ufficio; Così; Corte; Presenta

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-296/2020Energie (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführer; Gerüst; Photovoltaikanlage; Gerüstkosten; Vorinstanz; Anlage; Vertrauen; Urteil; Arbeit; Bundesverwaltungsgericht; Einkleidung; Integriert; Leistung; Eigenleistung; Ersatz; Vertrauensschaden; Blindmodule; Schaden; Verfahren; Pronovo; Geleistet; Fotos; Integrierte; BVGer; Geleistete; Stunden; Höhe; Einsprache; Verfahrens
B-633/2013Handelsregister- und Firmenrecht Beschwerde; Vorinstanz; Verein; Handelsregister; Recht; Beschwerdeführer; Bibliothek; Weisung; Pestalozzi; Bundes; Täuschung; Vereins; Verfügung; Weisungen; Eintrag; Eintragung; Firmen; Rechtsform; Prüfung; HRegV; Familienname; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Pestalozzi-Bibliothek; Pestalozzi; Beschwerdeführers; Täuschungsgefahr; Handelsregisteramt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
REINHARD OERTLI Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht2012
OERTLI Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht1186
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