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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 94 CCS dal 2023

Art. 94 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 94 A. Capacit? al matrimonio

1 Per contrarre matrimonio, gli sposi devono aver compiuto il diciottesimo anno d’et? ed essere capaci di discernimento.

2 ... (1)

(1) Abrogato dal n. I 2 della LF del 19 dic. 2008 (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione), con effetto dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 1 (5A_341/2019)
Regeste
Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB ; Teilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts. Zulässigkeit und Voraussetzungen der flächenmässigen Aufteilung eines in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Baurechts, insbesondere mit Rücksicht auf die gesetzliche Mindestdauer der Baurechtsdienstbarkeit (E. 2.1 und 3-6).
Baurecht; Recht; Dauernde; Selbständige; Baurechts; Grundstück; Grundbuch; Selbständigen; Dauernden; Rechte; Mindestdauer; Grundstücke; Eintrag; Kommentar; LIVER; Liegenschaft; Fläche; Gesetzliche; Bestehende; Begründung; Eigentum; Beschwerde; Sachen; Bestimmungen; Teilung; Zürcher; Hinweis; Hauptbuchblatt
121 III 97Art. 963 ff. ZGB und Art. 20 GBV; Voraussetzungen der Eintragung eines Inhaberschuldbriefes in das Grundbuch. Die Voraussetzungen, unter denen Eigentümer- oder Inhaberschuldbriefe und Eigentümer- oder Inhabergülten in das Grundbuch eingetragen werden, sind durch das Zivilgesetzbuch abschliessend geregelt. Bezüglich solcher Schuldbriefe und Gülten kann der Bundesrat den kantonalen Gesetzgeber weder ermächtigen, für deren Errichtung die öffentliche Beurkundung vorzuschreiben, noch ihm die Befugnis einräumen, deren Anmeldung zur Eintragung in das Grundbuch ausschliesslich der kantonalen Urkundsperson vorzubehalten (E. 2-4). Grundbuch; Eigentümer; Inhabers; Recht; Inhaberschuldbrief; Anmeldung; Inhaberschuldbriefe; Eintragung; Eigentümeroder; Beurkundung; Schuldbrief; Errichtung; Inhaberschuldbriefes; Berne; Diss; Gült; Grundpfand; Inhabergült; Grundbuchamt; Eigentümers; Zivilgesetzbuch; Vertrag; Kanton; Urkundsperson; Berner; Schuldbriefe; Ausweis; Gesetzlich

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-1738/2016Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Beschwerde; Polen; Beschwerdeführerin; Dublin-III-VO; Schweiz; Zuständig; Ischen; Wegweisung; Mitgliedstaat; Zuständigkeit; Familie; Beziehung; Antrag; Akten; Verfahren; Recht; Staat; Verfügung; Asylgesuch; Bundesverwaltungsgericht; Visum; Wegweisungsverfahren; Familien; Prüfung; Antrags; Prüfen; Europäische; Partner
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