Art. 94 VTS vom 2022
Art. 94 2. Titel: Die Motorwagen1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung Abmessungen
1 Die Länge eines Motorwagens darf höchstens betragen:
| Meter |
---|
a. Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen | 12,00 |
b. Gesellschaftswagen mit zwei Achsen | 13,50 |
c. Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen | 15,00 |
d. Gelenkbusse | 18,75. (1) |
1bis Für abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an den Gelenkbussen und den anderen Gesellschaftswagen gilt Artikel 65 Absatz 2 VRV. (2)
1ter Die folgenden schweren Motorwagen dürfen die Länge nach Absatz 1 Buchstabe a überschreiten, sofern die Kreisfahrtbedingungen nach Artikel 40 Absatz 1 und das Ausschwenkmass nach Artikel 40 Absatz 3 eingehalten werden und der Ladebereich hinter der Kabine höchstens 10,5 m lang ist:a. Motorwagen mit einer verlängerten aerodynamischen Führerkabine, die Anhang I Anlage 5 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 entspricht;b. Motorwagen mit Wasserstoffbehältern oder Batterien für den Antrieb des Fahrzeugs, sofern nur der durch die Energiespeicher verursachte Ladeflächenverlust kompensiert wird und kein grösseres Ladevermögen entsteht. (3)
2 Die Breite von Motorwagen darf höchstens betragen:
| Meter |
a. klimatisierte Fahrzeuge | 2,60 |
b. übrige Motorwagen | 2,55. (4) |
3 Die Höhe der Motorwagen darf höchstens betragen: | 4,00 |
(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ([AS 2002 3567]). (2) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 ([AS 2002 3567]). (3) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 ([AS 2022 14]). (4) Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 ([AS 1998 1465]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.