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Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS)

Art. 94 VTS vom 2022

Art. 94 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 94 2. Titel: Die Motorwagen1. Kapitel: Abmessungen, Gewichte, Kennzeichnung Abmessungen

1 Die Länge eines Motorwagens darf höchstens betragen:

Meter
  • a. Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen
  • 12,00
  • b. Gesellschaftswagen mit zwei Achsen
  • 13,50
  • c. Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen
  • 15,00
  • d. Gelenkbusse
  • 18,75. (1)

    1bis Für abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an den Gelenkbussen und den anderen Gesellschaftswagen gilt Artikel 65 Absatz 2 VRV. (2)

    1ter Die folgenden schweren Motorwagen dürfen die Länge nach Absatz 1 Buchstabe a überschreiten, sofern die Kreisfahrtbedingungen nach Artikel 40 Absatz 1 und das Ausschwenkmass nach Artikel 40 Absatz 3 eingehalten werden und der Ladebereich hinter der Kabine höchstens 10,5 m lang ist:

  • a. Motorwagen mit einer verlängerten aerodynamischen Führerkabine, die Anhang I Anlage 5 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 entspricht;
  • b. Motorwagen mit Wasserstoffbehältern oder Batterien für den Antrieb des Fahrzeugs, sofern nur der durch die Energiespeicher verursachte Ladeflächenverlust kompensiert wird und kein grösseres Ladevermögen entsteht. (3)
  • 2 Die Breite von Motorwagen darf höchstens betragen:

    Meter
  • a. klimatisierte Fahrzeuge
  • 2,60
  • b. übrige Motorwagen
  • 2,55. (4)
    3 Die Höhe der Motorwagen darf höchstens betragen:4,00

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3567).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3567).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 14).
    (4) Fassung gemäss Ziff. II der V vom 6. Mai 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1465).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5972/2008Strassenwesen (Übriges)Fahrzeug; Beschwerde; Beschwerdeführer; Führerin; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Fahrzeugs; Erteilung; Vorschriften; Gesuch; Ausnahmebewilligung; Typengenehmigung; Marke; Verkehr; Markenbezeichnung; Verfügung; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Motorleistung; Motorfahrzeug; Recht; Fahrzeuge; Gelte; Zulassung; Vierrädrige; Behörde; Gehör; Verfahren; Voraussetzung; Technische
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