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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 94 UVG vom 2023

Art. 94 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 94 (1) Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Prämientarife

SR 830.1In Abweichung von Artikel 49 ATSG haben die Versicherer nach Artikel 68 für die erstmalige Einreihung der Betriebe und der Versicherten in die Prämientarife und für die Änderung der Einreihung, ausgenommen im Falle von Artikel 92 Absatz 3, keine Verfügung zu erlassen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 V 463 (9C_648/2011)Art. 25 Abs. 3 ATSG; Art. 41 und 141 Abs. 2 AHVV; Rückforderungsrecht des Arbeitnehmers für zu viel bezahlte Beiträge; IK-Berichtigung. Ein (im Berichtigungsverfahren korrigierbarer) Buchungsfehler wird verneint (E. 3). Dem Arbeitnehmer steht (rechtzeitiges Handeln vorausgesetzt; E. 2) gestützt auf Art. 41 AHVV (vgl. auch Art. 25 Abs. 3 ATSG) gegenüber der Ausgleichskasse ein direktes Rückforderungsrecht für zu viel bezahlte Beiträge zu (E. 4).
Regeste b
Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 7 lit. c AHVV; Beitragspflicht bei Mitarbeiteraktien. Freie oder gebundene Mitarbeiteraktien stellen im Zeitpunkt ihres Erwerbs massgebenden Lohn dar (E. 8.1.2). Der IK-Eintrag richtet sich ebenfalls nach dem Erwerbsjahr (E. 8.1.3). In casu wird die Beitragspflicht hinsichtlich eines Teils der gestaffelt erworbenen, gebundenen Mitarbeiteraktien mangels Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Erwerbs (der Arbeitnehmer hatte die Arbeitgeberfirma und die Schweiz bereits verlassen) verneint (E. 8.2).
Arbeit; Mitarbeiteraktien; Beschwerde; Beitragspflicht; Ausgleichskasse; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Beiträge; Beschwerdeführer; Zeitpunkt; Verhält; Erwerb; Erwerbs; Arbeitsverhältnis; Schweiz; Versicherung; Einkommen; Arbeitgeberin; Aktien; Urteil; Bezahlt; Erwerbstätigkeit; Gewährt; Bezahlte; Mitarbeiteraktiengewinn; Anspruch; Gebundene; Sozialversicherungsbeiträge; Eidg; Bericht
129 V 354Art. 7 Abs. 1 IVG: Kürzung der Leistungen. Die Leistungen werden gekürzt, wenn die versicherte Person die Invalidität durch einen Unfall wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand selbst herbeigeführt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Strafrichter zufolge schwerer Betroffenheit gemäss Art. 66bis StGB von der Strafverfolgung abgesehen hat. In analoger Anwendung der Praxis der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ist der Umfang der Kürzung auch im Bereich der Invalidenversicherung von der Blutalkoholkonzentration abhängig. Unfall; Leistung; Recht; Beschwerdeführer; Vergehen; Kürzung; Leistungskürzung; Zustand; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Herbeigeführt; Fahrlässig; Blutalkoholkonzentration; Getrunken; Verfügt; Schwyz; Alkohol; Zurechnungsfähigkeit; Vorliegenden; Sozialversicherung; Verfügung; Fahrzeug; Entwendet; Vergehens; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Zeitpunkt; Trunkenheit; IV-Stelle; Kantons; Urteil
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