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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 936SCC from 2023

Art. 936 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 936 d. Bad faith

1 A person who has not acquired a chattel in good faith may be required by the previous possessor to return it at any time.

2 However, if the previous possessor likewise did not acquire the chattel in good faith, he or she cannot reclaim the chattel from any subsequent possessor.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 936 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210455Gewerbsmässigen DiebstahlSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Beruf; Berufung; Urteil; Recht; Zweitberufungskläger; Schweiz; Gerin; Privat; Beschlagnahmt; Privatklägerin; Beschlagnahmte; Zigaretten; Lanka; Zigarettenstangen; Prot; Landes; Sinne; Landesverweisung; Verfahren; Verfahren; Positiv; Schaden; Vorinstanz; Urteils; Amtlich; Diebstahl
ZHLB160079ForderungBerufung; Vorinstanz; Aston; Martin; Fahrzeug; Beklagten; Nebenintervenientin; Berufungsverfahren; Recht; Recht; Partei; Kaufpreis; Entscheid; Fahrzeuge; Behauptung; Verkehr; Schaden; Preis; Verkehrswert; Beweismittel; Fahrzeuges; Auszugehen; Verfahren; Ausführungen; Parteien; Bösgläubig; Sorgfalt; Verpflichtet
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 305 (5A_372/2012)Art. 3 und 936 ZGB; Art. 100 IPRG. Klage gegen den Besitzer eines gestohlenen Gemäldes. Auf den Besitz anwendbares Recht (E. 3.1 und 4.1). Beurteilung des guten Glaubens des Erwerbers, insbesondere von ihm anzustellende Nachforschungen (E. 3-5). Beschwerde; Beschwerdegegner; Obergericht; Beschwerdeführer; Recht; Gerücht; Gemälde; Kunst; Besitz; Erwerb; Aussage; Bildes; Umstände; Beschwerdeführers; Veräusserer; Malewitsch; Galerie; Verdacht; Verfügung; Russische; Bezirksgericht; Glaube; Vorinstanz; Gemäldes; Urteil; Diebstahl; Markt; Sowjetunion
122 III 1Art. 936 und 3 Abs. 2 ZGB; Gutgläubigkeit des Erwerbers einer abhandengekommenen Sache. In Geschäftsbereichen, in denen oft Waren zweifelhafter Herkunft angeboten werden, sind bei einem Erwerber mit einschlägigen Branchenkenntnissen hohe Anforderungen an die zu verlangende Aufmerksamkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB zu stellen. Auch der Antiquitätenhandel zählt zu diesen Geschäftsbereichen; ob ein Gegenstand zum Eigengebrauch erworben wird oder ob ein Handelskauf vorliegt, ist unerheblich. Recht; Erwerb; Umstände; Sorgfalt; Waffen; Erhöhte; Aufmerksamkeit; Erwerber; Sorgfaltspflicht; Anforderungen; Obergericht; Bundesgericht; Erkundigungspflicht; Umständen; Herausgabe; Urteil; Versicherung; Herkunft; Händler; Beklagten; Sind; Gebotene; Erwerbers; Waffensammlung; Antiquitätenhandel; Hinweis; Handel; Branche; Verdacht; Ausgesetzt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Emil W. Stark, Wolfgang Ernst Kommentar zum ZGB II2007
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