Art. 932 OR vom 2023
Art. 932 2. Institute des öffentlichen Rechts
1 Institute des öffentlichen Rechts müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen, wenn sie überwiegend eine privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit ausüben oder wenn das Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde eine Eintragung vorsieht. Sie lassen sich am Ort eintragen, an dem sie ihren Sitz haben.
2 Institute des öffentlichen Rechts, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 III 293 (5A_143/2013) | Art. 46 Abs. 2 und Art. 53 SchKG; Art. 647 und 932 Abs. 2 OR; Betreibungsort bei Sitzverlegung. Nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) wird die Sitzverlegung der Aktiengesellschaft gegenüber dem Betreibungsamt am Werktag nach der Publikation im SHAB wirksam (E. 3). | Betreibung; Handelsregister; Beschwerde; Recht; Konkurs; SchKG; Konkursandrohung; Betreibungsamt; Beschwerdeführerin; Sitzverlegung; Publikation; Eintragung; Urteil; Wirksam; Betreibungsort; Rechtsprechung; Aufsichtsbehörde; Tagebuch; Werktag; Kantons; Sitzes; HRegV; Verlegung; örtlich; Aufhebung; Lehre; Schuldbetreibung; Commentaire |
134 III 417 (5A_617/2007) | Art. 53 SchKG, Art. 932 Abs. 1 OR; perpetuatio fori bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung; massgeblicher Zeitpunkt. Bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung führt die Sitzverlegung einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft nur dann zu einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit des Konkursrichters, wenn der bisherige Sitz im Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung im Handelsregister gelöscht worden ist. Massgebend ist dabei das Datum des Tagebucheintrags der Löschung, nicht die Uhrzeit der Einschreibung (E. 4). | Handelsregister; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Eintragung; Konkurseröffnung; Zeitpunkt; Tagebuch; Löschung; Zuständigkeit; örtlich; Betreibung; Konkursverhandlung; Vorladung; Obergericht; Erwägungen; Einschreibung; Gelöscht; ECKERT; Zustellung; Uhrzeit; örtlichen; Vorgängige; Urteil; SchKG; Beschwerdegegnerin; Sitzverlegung; Gesellschaft; Tragenen; Tagebucheintrags; Schuldner |