Art. 920 II. Direct and derivative possession
1 Where the possessor transfers an object to a third party in order to confer on him or her a limited right in rem or a personal right, both are considered to have possession.
2 The owner of the object has direct possession and any other possessor has derivative possession.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGDIV.2007.7 | Spezialsteuern der Gemeinden, Reittiersteuer | Steuer; Reittier; Gemeinde; Pferde; Reittiere; Reittiers; Veranlagung; Rekurrenten; Reittiersteuer; Daten; Besitz; Recht; Recht; Steuerpflichtig; Steuerjahr; Steuerpflichtigen; GELAN; Erlass; Eigentümer; Gemeinden; Reittierreglement; Genehmigung; Stallbesitzer; Kanton; Mittelbar; Vorliegenden; Beschwerde; Steuersubjekt; Mittelbaren |
GR | ZK1 2022 47 | Besitzesschutz | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Massnahme; Beschwerdegegnerin; Vorsorglich; Vorsorgliche; Vorinstanz; Entscheid; Miete; Besitz; Recht; Mieter; Massnahmen; Mieterin; Zugang; Gesuch; Vermietet; Verfahren; Notausgang; Partei; Hauptverfahren; Klage; Räumlichkeiten; Vorsorglichen; Besitzes; Türe; Anspruch; Vorraum; Brandmeldeanlage; Vermieter |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 II 127 | Regress der Bauunternehmerin gegen die mit ihr nicht vertraglich verbundene Ingenieurfirma. Fehlende Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR bei reiner Vermögensschädigung ohne Verletzung einer Verhaltensnorm, die nach ihrem Zweck vor solchen Schädigungen schützen soll (E. 3). Sinngemässe Anwendung von Art. 51 OR zugunsten der Bauunternehmerin, die für den aus dem Werkuntergang entstandenen Vermögensschaden bisher allein aufgekommen war, obgleich dafür auch die Bauingenieurfirma (infolge Schlechterfüllung des Ingenieurvertrags) und die Bauherrin (aufgrund von Art. 101 OR) einzustehen hatten (E. 4). | Bauherrin; Schaden; Klagte; Klagten; Beklagten; Werkvertrag; Recht; Unternehmerin; Ingenieurvertrag; Vergütung; SIA-Norm; Besitz; Widerrechtlichkeit; GAUCH; Schutz; Untergegangene; Verhalten; Schadens; Ingenieurvertrags; Schlechterfüllung; Werkvertrag; BREHM; Einsturz; Zwischengeschoss; Ersatz; Ingenieurfirma; Regress; Werkes; Solidarschuldner |
110 II 427 | Art. 11 Abs. 1 Bundesgesetz über das Schiffsregister. Für die Anmeldung zur Aufnahme in das Schiffsregister genügt das Glaubhaftmachen des Eigentums; das heisst, der Richter oder Beamte muss nicht überzeugt sein, dass der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist, sondern darf sich mit dem Nachweis der Wahrscheinlichkeit begnügen. | Schiff; Schiffsregister; Eigentum; Eintrag; Motoryacht; Eigentums; Bundesgesetz; Besitz; Obwalden; Bundesgesetzes; Anmeldung; Eintragung; Zeitpunkt; Schiffsregisterführer; Verkäuferin; Alpnach; Käuferin; Schiffsverschreibung; Tagebuch; Schiffes; Grundbuch; Glaubhaftmachen; Gesetzliche; Schweiz; Regierungsrat; Glaubhaft; Beschwerde; Schiffsregisteramt |
Autor | Kommentar | Jahr |
EMIL W. STARK | Berner Kommentar | 2001 |