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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 920 ZGB vom 2023

Art. 920 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 920 II. Selbständiger und unselbständiger Besitz

1 Hat ein Besitzer die Sache einem andern zu einem beschränkten dinglichen oder einem persönlichen Recht übertragen, so sind sie beide Besitzer.

2 Wer eine Sache als Eigentümer besitzt, hat selbständigen, der andere unselbständigen Besitz.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 920 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGDIV.2007.7Spezialsteuern der Gemeinden, ReittiersteuerSteuer; Reittier; Gemeinde; Pferde; Reittiere; Reittiers; Veranlagung; Rekurrenten; Reittiersteuer; Daten; Besitz; Recht; Recht; Steuerpflichtig; Steuerjahr; Steuerpflichtigen; GELAN; Erlass; Eigentümer; Gemeinden; Reittierreglement; Genehmigung; Stallbesitzer; Kanton; Mittelbar; Vorliegenden; Beschwerde; Steuersubjekt; Mittelbaren
GRZK1 2022 47BesitzesschutzBeschwerde; Beschwerdeführerin; Massnahme; Beschwerdegegnerin; Vorsorglich; Vorsorgliche; Vorinstanz; Entscheid; Miete; Besitz; Recht; Mieter; Massnahmen; Mieterin; Zugang; Gesuch; Vermietet; Verfahren; Notausgang; Partei; Hauptverfahren; Klage; Räumlichkeiten; Vorsorglichen; Besitzes; Türe; Anspruch; Vorraum; Brandmeldeanlage; Vermieter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 127Regress der Bauunternehmerin gegen die mit ihr nicht vertraglich verbundene Ingenieurfirma. Fehlende Widerrechtlichkeit nach Art. 41 OR bei reiner Vermögensschädigung ohne Verletzung einer Verhaltensnorm, die nach ihrem Zweck vor solchen Schädigungen schützen soll (E. 3). Sinngemässe Anwendung von Art. 51 OR zugunsten der Bauunternehmerin, die für den aus dem Werkuntergang entstandenen Vermögensschaden bisher allein aufgekommen war, obgleich dafür auch die Bauingenieurfirma (infolge Schlechterfüllung des Ingenieurvertrags) und die Bauherrin (aufgrund von Art. 101 OR) einzustehen hatten (E. 4). Bauherrin; Schaden; Klagte; Klagten; Beklagten; Werkvertrag; Recht; Unternehmerin; Ingenieurvertrag; Vergütung; SIA-Norm; Besitz; Widerrechtlichkeit; GAUCH; Schutz; Untergegangene; Verhalten; Schadens; Ingenieurvertrags; Schlechterfüllung; Werkvertrag; BREHM; Einsturz; Zwischengeschoss; Ersatz; Ingenieurfirma; Regress; Werkes; Solidarschuldner
110 II 427Art. 11 Abs. 1 Bundesgesetz über das Schiffsregister. Für die Anmeldung zur Aufnahme in das Schiffsregister genügt das Glaubhaftmachen des Eigentums; das heisst, der Richter oder Beamte muss nicht überzeugt sein, dass der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist, sondern darf sich mit dem Nachweis der Wahrscheinlichkeit begnügen. Schiff; Schiffsregister; Eigentum; Eintrag; Motoryacht; Eigentums; Bundesgesetz; Besitz; Obwalden; Bundesgesetzes; Anmeldung; Eintragung; Zeitpunkt; Schiffsregisterführer; Verkäuferin; Alpnach; Käuferin; Schiffsverschreibung; Tagebuch; Schiffes; Grundbuch; Glaubhaftmachen; Gesetzliche; Schweiz; Regierungsrat; Glaubhaft; Beschwerde; Schiffsregisteramt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
EMIL W. STARKBerner Kommentar2001
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