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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 92 BZG vom 2023

Art. 92 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 92 Kantone

Die Kantone tragen diejenigen Kosten, die nach Artikel 91 nicht der Bund trägt, insbesondere die Kosten für:

  • a. die Ausbildungen und Einsätze der Schutzdienstpflichtigen;
  • b. die Ausbildungen des Bundes, die dieser nach Artikel 54 Absatz 3 mit den Kantonen vereinbart;
  • c. das Einsatzmaterial und die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen sowie die dem Bund für die Beschaffung nach Artikel 76 Absatz 2 anfallenden Kosten.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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