E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 91 MStG vom 2023

Art. 91 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 91 des Feindes

1. Wer Gegenstände, die der Landesverteidigung dienen, dem Feinde überliefert,wer durch Dienstleistungen oder Lieferungen den Feind begünstigt,wer bei einer Anleihe eines mit der Schweiz im Kriege befindlichen Staates mitwirkt oder auf sie zeichnet,

Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 1249; BBl 2012 4721).wird mit Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bestraft.

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1992, in Kraft seit 1. Sept. 1992 (AS 1992 1679; BBl 1991 II 1462, IV 184).2. In schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz