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Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 91 LIFD dal 2023

Art. 91 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 91 (1) Lavoratori assoggettati all’imposta alla fonte

1 I frontalieri, i dimoranti settimanali e i dimoranti di breve durata domiciliati all’estero sono assoggettati all’imposta alla fonte conformemente agli articoli 84 e 85 per il loro reddito da attivit? lucrativa dipendente conseguito in Svizzera. Ne sono eccettuati i redditi assoggettati all’imposizione secondo la procedura di conteggio semplificata di cui all’articolo 37a.

2 Sono assoggettate all’imposta alla fonte conformemente agli articoli 84 e 85 anche le persone domiciliate all’estero che lavorano, nel traffico internazionale, a bordo di una nave o di un battello, di un aeromobile o di un veicolo di trasporto stradale, e che ricevono un salario o altre rimunerazioni da un datore di lavoro avente sede o stabilimento d’impresa in Svizzera; ne è eccettuata l’imposizione dei marittimi che lavorano a bordo di navi d’alto mare..

(1) Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 16 dic. 2016 sulla revisione dell’imposizione alla fonte del reddito da attivit? lucrativa, in vigore dal 1° gen. 2021 (RU 2018 1813; FF 2015 603).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 91 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7W 18 5Steuerpflicht. Definition steuerrechtlicher Aufenthalt. Keine unbeschränkte Steuerpflicht eines internationalen Wochenaufenthalters, jedoch beschränkte Steuerpflicht gestützt auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3). Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit in Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik (Griechenland; E. 4).Selbständig; Schweiz; Beschwerdeführer; Selbständige; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Unselbständig; Aufenthalt; Unselbständige; Person; Dienst; Recht; DBA-GR; Vertrag; Steuerpflicht; Steuerrechtlich; Steuerpflichtig; Ständigen; Kanton; Woche; Beschwerdeführers; Steuerrechtlichen; Wochen; Selbständigen; Wohnsitz; Staat; Steuerrecht; Steuern; Aufgr
LU7W 18 5Steuerpflicht. Definition steuerrechtlicher Aufenthalt. Keine unbeschränkte Steuerpflicht eines internationalen Wochenaufenthalters, jedoch beschränkte Steuerpflicht gestützt auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3). Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit in Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik (Griechenland; E. 4).Selbst; Selbständig; Schweiz; Beschwerdeführer; Selbständige; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Tätigkeit; Unselbständig; Aufenthalt; Unselbständige; Beschränkt; AaO; Dienst; Person; DBA-GR; Steuerpflicht; Vertrag; Stelle; Steuerpflichtig; Steuerrechtlich; Ständigen; Andere; Kanton; Vorliegend; Zwischen; Steuerrechtlichen; Anderen; Beschwerdeführers

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2018.00054Kann der Quellensteuerpflichtige auch für die im selben Haushalt lebenden Stiefkinder den Kindertarif geltend machen? VI bejahte dies, weshalb das Kantonale Steueramt Beschwerde erhob.Tarif; Steuer; Pflichtige; Beschwerde; Quellensteuer; Pflichtigen; Unterstützung; Steueramt; Kinder; Rekurs; Kantonale; Abzug; Verwaltung; Entscheid; Berücksichtigen; Unterstützungsabzug; Verfahren; Juni; Teilweise; Unterhalt; Beschwerdeführer; Pflichtigen; Rechtlich; Parteien; Recht; Steuerrekursgericht; Ehegatte; Verbindung; Betrag
ZHSR.2009.00006Quellenbesteuerung / Besteuerung zum Verheiratetentarif:Steuer; Steuer; Pflichtige; Steueramt; Bundessteuer; Steuerpflicht; Steuerverfahren; Wohnsitz; Aufenthalt; Veranlagung; Steuererklärung; Kanton; Steuerpflichtigen; Schweiz; Arbeit; Verheiratetentarif; Kantonale; Steuerrechtlichen; Pflichtigen; Steuerbehörde; Regelmässig; Person; Busse; Erhoben; Begehren; Zweifel; Wochenaufenthalt; Ehegatten; Verheiratetentarifs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 II 246 (2C_662/2010)Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 91 DBG; Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 35 Abs. 1 lit. a StHG; Quellensteuer der natürlichen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz; persönliche Anwesenheit bei Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Anders als unter dem früheren Bundesratsbeschluss (Art. 3 Ziff. 3 lit. e BdBSt) setzt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 4 Abs. 2 lit. a StHG eine physische Anwesenheit voraus (E. 4 und 5). Eine extensive Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. a DBG verbietet sich im Hinblick auf die detaillierte Regelung in Art. 4 und 5 DBG und könnte auch steuersystematisch keine Quellensteuerpflicht im Sinne von Art. 91 ff. DBG begründen (E. 7 und 8). Schweiz; Steuerpflicht; Anwesenheit; Arbeit; Recht; Erwerbstätigkeit; Quelle; Beschwerde; Urteil; BdBSt; Bundesgericht; Person; Beschränkte; Quellensteuer; Kanton; Praxis; Auslegung; Aufenthalt; Steuerpflichtig; Personen; Wirtschaftlich; Bundesratsbeschluss; Wohnsitz; Rechtsprechung; Arbeitnehmer; Beschwerdeführer; Wortlaut; Fragliche; Steuerpflichtig; Ausland
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