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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 91 BZG vom 2023

Art. 91 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 91 11. Kapitel: Finanzierung Bund

1 Der Bund trägt die Kosten für:

  • a. die Rekrutierung der Schutzdienstpflichtigen;
  • b. die gemäss diesem Gesetz von ihm durchzuführende Ausbildung und die dazu erforderliche Ausbildungsinfrastruktur;
  • c. Einsätze der Schutzdienstpflichtigen beim Aufgebot durch den Bundesrat;
  • d. Ausbildung, Einsätze und Kontrollführung der Schutzdienstpflichtigen, die zur Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 zur Verfügung stehen;
  • e. das Einsatzmaterial und das Material für die Schutzanlagen nach Artikel 76 Absatz 1;
  • f. Sold, Aufgebot, Reise, Verpflegung und Unterkunft der Schutzdienstpflichtigen bei Einsätzen zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene;
  • g. die Verstärkung des Zivilschutzes bei bewaffneten Konflikten;
  • h. Einsätze im Fall bewaffneter Konflikte;
  • i. Investition, Betrieb, Unterhalt und Werterhalt desjenigen Teils des PISA, der zur Kontrollführung über die Schutzdienstpflichtigen dient.
  • 2 Er trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung, die Ausrüstung und die Erneuerung von Schutzanlagen.

    3 Er trägt die Kosten für den notwendigen Rückbau der technischen Schutzbausysteme von Schutzanlagen, die stillgelegt werden. Er trägt die Rückbaukosten nicht, wenn die Schutzanlage weiterhin für Zivilschutzzwecke genutzt oder durch die zuständigen Behörden oder Dritte einer anderweitigen Nutzung zugeführt wird.

    4 Fällt aufgrund der Aufhebung einer geschützten Sanitätsstelle oder eines geschützten Spitals die Anzahl Patientenplätze unter die in der Bedarfsplanung festgelegte Anzahl, so übernimmt der Bund bei einem Ersatz die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und Ausrüstung nicht.

    5 Der Bund trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und die Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung sowie für deren Einrichtung.

    6 Er leistet einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen bei bewaffneten Konflikten.

    7 Für Schutzanlagen, die nicht in der vom BABS genehmigten Bedarfsplanung enthalten sind, trägt der Bund weder die anerkannten Mehrkosten, noch richtet er den jährlichen Pauschalbeitrag aus.

    8 Der Bund kann Tätigkeiten öffentlicher oder privater Organisationen im Bereich des Zivilschutzes finanziell unterstützen.

    9 Er beteiligt sich nicht an:

  • a. Landerwerbskosten und Entschädigungen für die Inanspruchnahme von öffentlichem oder privatem Grund;
  • b. kantonalen und kommunalen Gebühren;
  • c. Kosten für den ordentlichen Unterhalt der Schutzanlagen.
  • 10 Der Bundesrat legt fest:

  • a. die Voraussetzungen zur Übernahme oder Verweigerung der anerkannten Mehrkosten nach den Absätzen 2, 4 und 5 sowie zur Ausrichtung oder Verweigerung des Pauschalbeitrags nach Absatz 6 und regelt das Verfahren;
  • b. die Höhe der anerkannten Mehrkosten und des Pauschalbeitrags; er kann die anerkannten Mehrkosten pauschal festlegen;
  • c. die Kostentragung für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft.
  • 11 Das BABS kann für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene, die den Kantonen vergütet werden, Pauschalen pro schutzdienstleistende Person festlegen.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRR 2021 47Baueinsprache
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