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Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Art. 90c UVG vom 2023

Art. 90c Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 90c (1) Finanzierung der Teuerungszulagen für arbeitslose Personen

1 Die Suva bildet zur Sicherung der Finanzierung der Teuerungszulagen für arbeitslose Personen gesonderte Rückstellungen.

2 Die gesonderten Rückstellungen werden finanziert aus:

  • a. Zinsüberschüssen auf den Deckungskapitalien der Versicherung der arbeitslosen Personen;
  • b. der Verzinsung der Rückstellungen; und
  • c. allfälligen Beiträgen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.
  • 3 Wird vom Bundesrat eine Teuerungszulage festgesetzt, so entnimmt die Suva das zusätzlich erforderliche Deckungskapital den Rückstellungen. Reichen die Rückstellungen nicht aus, um das Kapital zur Finanzierung der Teuerungszulagen zu bilden, so werden die zusätzlich erforderlichen Mittel aus den Beiträgen aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert.

    4 Die Suva legt die Beiträge aus dem Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung fest. Sie konsultiert vorgängig die Aufsichtskommission für den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375; BBl 2008 5395, 2014 7911).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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