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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 905 ZGB vom 2023

Art. 905 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 905

1 Verpfändete Aktien werden in der Generalversammlung durch die Aktionäre und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten.

2 Verpfändete Stammanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung werden in der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter und nicht durch die Pfandgläubiger vertreten. (1)

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 905 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2017.52landwirtschaftliche PachtBerufung; Berufungsbeklagte; Recht; Pacht; Berufungsbeklagten; Wirtschaftlich; Bewilligung; Aktie; Nichtig; Partei; Parteien; Wirtschaftliche; Landwirtschaftliche; Aktien; Schloss; Rechtsgeschäft; Schlossen; Pachtvertrag; Grundstück; Kaufvertrag; Abgeschlossen; Gewerbe; Eigentum; Berufungsklägerin; Erwerb; Grundstücke; Abgeschlossene; Kündigung; Kaufs; Stimmrecht
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