Art. 900 B. Establishment
1 In order to pledge a debt not evidenced in writing or for which only a borrower’s note exists, the pledge agreement must be executed in writing and, where applicable, the borrower’s note transferred.
2 The pledgee and the pledger may inform the debtor of the pledge.
3 In order to pledge other rights, a written pledge agreement must be drawn up and any form required for the transfer must be observed.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT190064 | Rechtsöffnung | Recht; Faustpfand; Schuld; Vorinstanz; Schuldbrief; Gesuch; Gesuchsgegnerin; Pfandvertrag; Beschwerde; Partei; Schuldbriefe; öffnung; Rechtsöffnung; Pfandrecht; Vertrag; Inhaber; Ziffer; Entscheid; Wertpapier; Parteien; Pfandvertrages; Forderung; Schuldbriefen; Wertpapiere; öffnungstitel; Auslegung; Urkunde; Pfänder |
ZH | HG110033 | Feststellung | Konto; Reement; Klagt; Agree; Agreement; Klagte; Recht; Beklagten; Order; Darlehen; Ziffer; Darlehens; Sicherung; Forderung; Security; Interest; Facility; Kredit; Betrag; Sicherungsrecht; Sicherheit; Hinterlegt; Partei; Wertschriften; Hinterlegte; Rich; Abtretung; Zürich; Parteien |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
105 III 117 | Betreibung auf Faustpfandverwertung; Betreibung am Ort, wo sich das Pfand befindet (Art. 51 Abs. 1 SchKG). 1. Verpfändete Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, befinden sich am Wohnsitz des Pfandgläubigers (E. 2a). 2. Ein Wertpapierdepot, das der Bank verpfändet ist, die das Depotkonto führt, befindet sich am Sitz dieser Bank, wo immer die einzelnen Papiere aufbewahrt werden (E. 2c). | Pfand; Betreibung; Forderung; Pfandgläubiger; Wertpapier; Zahlungsbefehl; Befinden; Investment; Building; Trust; Depot; Rekurrent; Verpfändet; Betreibungsamt; Arrest; Pfandverwertung; Ansprüche; Forderungen; Pfandrecht; Beschwerde; Rekurrenten; Pfandgläubigerin; Schuldner; Beansprucht; Entscheid; Schuldbetreibung; Konkurs; Ausländische; Rekurs; Aufzuheben |
87 II 218 | Abtretung (bezw. Verpfändung) eines angefallenen Erbanteils an einen Dritten (Art. 635 Abs. 2 ZGB). Rechtsstellung des Erwerbers (Pfandgläubigers). Anzeige an die Miterben des Abtretenden (Verpfänders) oder an den Willensvollstrecker. Entsprechende Anwendung von Art. 167 OR bezw. Art. 906 Abs. 2 ZGB? Wird der Willensvollstrecker gegenüber dem Erwerber (Pfandgläubiger) schadenersatzpflichtig, wenn er Erbschaftsgegenstände ohne Rücksicht auf die ihm angezeigte Abtretung (Verpfändung) des Erbanteils dem Abtretenden (Verpfänder) abliefert? Adäquater Kausalzusammenhang zwischen der dem Willensvollstrecker vorgeworfenen Pflichtverletzung und dem behaupteten Schaden? Die Vorauswürdigung von Beweisen verstösst nicht gegen bundesrechtliche Beweisvorschriften im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG. Offensichtliches Versehen? (Art. 55 lit. d und Art. 63 Abs. 2 OG). | Abtretung; Erbanteil; Veräusserer; Verpfändung; Erben; Willensvollstrecker; Liegenschaft; Teilung; Erbanteils; Recht; Erwerber; Miterben; Erbteilung; Nachlass; Übertragung; Anspruch; Anzeige; Veräusserers; Schaden; Behörde; Verpfänder; Vallorbe; Vorinstanz; Bundesgericht; Obligatorischen; Mitwirkung |
Autor | Kommentar | Jahr |
Thomas Bauer | Kommentar zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch | 2003 |
Dieter Zobl | Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht | 1996 |