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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 90 HRegV vom 2023

Art. 90 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 90 7. Kapitel: Verein (1) Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister

1 Nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB (2) ist der Verein zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, wenn er:

  • a. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
  • b. revisionspflichtig ist; oder
  • c. hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind, und keine Ausnahme gemäss Absatz 2 vorliegt.
  • 2 Vereine nach Absatz 1 Buchstabe c sind von der Eintragungspflicht befreit, wenn:

  • a. in den letzten zwei Geschäftsjahren weder die jährlich gesammelten Vermögenswerte noch die jährlich verteilten Vermögenswerte den Wert von 100 000 Franken übersteigen;
  • b. die Verteilung der Vermögenswerte über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (3) erfolgt; und
  • c. mindestens eine zur Vertretung des Vereins berechtigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat.
  • (1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).
    (2) SR 210
    (3) SR 955.0

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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