Art. 90 HRegV vom 2023
Art. 90 7. Kapitel: Verein (1) Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister
1 Nach Artikel 61 Absatz 2 ZGB (2) ist der Verein zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, wenn er:a. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;b. revisionspflichtig ist; oderc. hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammelt oder verteilt, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind, und keine Ausnahme gemäss Absatz 2 vorliegt.
2 Vereine nach Absatz 1 Buchstabe c sind von der Eintragungspflicht befreit, wenn:a. in den letzten zwei Geschäftsjahren weder die jährlich gesammelten Vermögenswerte noch die jährlich verteilten Vermögenswerte den Wert von 100 000 Franken übersteigen;b. die Verteilung der Vermögenswerte über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997 (3) erfolgt; undc. mindestens eine zur Vertretung des Vereins berechtigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat.
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 552]). (2) [SR 210] (3) [SR 955.0]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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