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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 9 CCS dal 2023

Art. 9 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 9 II. Prova dei documenti pubblici

1 I registri pubblici ed i pubblici documenti fanno piena prova dei fatti che attestano, finché non sia dimostrata l’inesattezza del loro contenuto.

2 Questa prova non è soggetta ad alcuna forma speciale.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 9 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNC220001Bereinigung ZivilstandsregisterGesuch; Gesuchsteller; Berufung; Verfahren; Entscheid; Zivilstandsregister; Gesuchstellers; Bereinigung; Bezirksgericht; Vorinstanz; Gerichtsbarkeit; Materiell; Freiwilligen; Gemeindeamt; Erstinstanzlich; Partei; Unrichtig; Revision; Rechtskräftig; Personendaten; Schwyz; Erstinstanzliche; Rechtsmittel; Urteil; Summarischen; Berufungsverfahren; Begehren; Feststellung; Verfügung; Personalien
ZHLA210045Arbeitsrechtliche ForderungBeweis; Beklagten; Vorinstanz; Konto; Berufung; Recht; Beweismittel; Kontoauszüge; Beweis; Beweisverfügung; Partei; Gericht; Mitwirkung; Tatsache; Feststellung; Urkunde; Feststellungsurkunde; SERVICES; Beweiswürdigung; Notarielle; FINANCIAL; Parteien; Schen; Verfahren; Personen; Verpflichtet; Reichte; Ersatz; Gerin; Genügend
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2019.77Vorbereitungsverfahren zur EheschliessungBeschwerde; Beschwerdeführer; Zivilstand; Person; Identität; Reisepass; Schweiz; Personen; Dokument; Zivilstandsamt; Recht; Recht; Personenstand; Dokumente; Aufenthalt; Verwaltungsgericht; Reisepasses; Entscheid; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Vorbereitung; Ehevorbereitung; Guinea; Schweizer; Urteil; Ehevorbereitungsverfahren; Guineische; Ständig; Daten; Verlobte
SOVWBES.2014.88Vorbereitungsverfahren zur EheschliessungBeschwerdeführer; Reise; Irakische; Identität; Zivilstand; Reisepass; Person; Identitäts; Papiere; Behörde; Dokument; Reisepasses; Paris; Ausgestellt; Irakischen; Botschaft; Behörden; Unterschrift; Richtigkeit; Ausstellung; Recht; Personen; International; Qualifizierte; Beschwerdeführers; Ausländische; Dokumente; Urteil
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 95 (5A_294/2021)
Regeste
Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8).
Eheschutz; Scheidung; Scheidungsverfahren; Beschwerde; Verfahren; Tatsachen; Scheidungsverfahrens; Eheschutzgericht; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Beschwerdeführer; Scheidungsgericht; Ehegatten; Eheschutzverfahren; Vorinstanz; Massnahme; Unterhalt; Noven; Zuständigkeit; Bundesgericht; Eheschutzmassnahme; Verfahrens; Berücksichtigung; Abänderungsverfahren; Regel; Massnahmen; Erlass
144 IV 13Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB; Falschbeurkundung, Erschleichung einer falschen Beurkundung. Die Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt vor, wenn dem Schriftstück erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Dies ist bei einseitigen Erklärungen, welche der Aussteller im eigenen Interesse macht, in der Regel nicht der Fall. Art. 253 StGB regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt dem durch die Urkundsperson nicht verifizierten Inhalt eidesstattlicher Erklärungen (Affidavits) zu (E. 2.2.2- 2.2.4). Urkunde; Beschwerde; Erhöhte; Notar; Glaubwürdigkeit; Erklärungen; Affidavit; Falschbeurkundung; Beschwerdegegner; Person; Sachen; Tatsache; Wahrheit; Basel; Recht; Urkunden; Eidesstattliche; Zukommt; Falsche; Beurkundet; Beweiskraft; Basel-Stadt; Beschwerdegegners; Sachverhalt; Tatsachen; Unrichtig; Beschwerdeführerin; Erhebliche; Rechtlich

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Flavio Lardel-li, Meinrad VetterBasler Kommentar Zivilgesetz- buch I2018
Flavio Lardelli, Meinrad VetterBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2018
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