E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 9 URG vom 2022

Art. 9 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 9 1. Abschnitt: Verhältnis des Urhebers oder der Urheberin zum Werk Anerkennung der Urheberschaft

1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.

2 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll.

3 Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber oder die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 9 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE140296vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Recht; Vorsorglich; Zitat; Urheber; Gesuch; Roman; Sonstwie; Reportage:; Werke; Plagiat; Roman:; Massnahme; Verfügung; Hauptsache; Vorsorgliche; Gesuchsgegner; Androhung; Urheberrecht; Definitiv; Zugänglich; Nachteil; Bewerben; Parteien; Öffentlichkeit; Bestrafung; Massnahmen; Wasser; Werkes
ZHLK100007UrheberrechtUrheber; Urheberrecht; Zutritt; Recht; Zutrittsrecht; Werke; Erben; Fotografien; Urheberrechte; Nachlass; Klagte; Werkexemplar; Urheberrechts; Beklagten; Vater; übertragbar; Benen; Inventar; Geschäft; Eigentum; übertragen; Rechte; Klage; Vaters; Werkexemplare; Dokumentationsbibliothek
Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 III 141Art. 20 Abs. 2 URG und Art. 59 Abs. 3 URG. Kopiervergütungen; pauschale Tarifansätze. Kopiervergütungen unterstehen zwingend der kollektiven Verwertung (E. 3). Die kollektive Verwertung stützt sich auf behördlich genehmigte Tarife, an die die Zivilgerichte gebunden sind; Tragweite dieser Bindung (E. 4a). Bedeutung von pauschalen Tarifansätzen (E. 4b und 4c). Tarif; Kopie; Vergütung; Verwertung; Werke; Urheber; Recht; Geschützte; Urheberrecht; Verwertungsgesellschaften; Obergericht; Genehmigt; Betrieb; Kopien; Vergütungsansprüche; Tarife; Urteil; Urheberrechtlich; Vergütungspflichtige; Genehmigung; Vergütungen; Kopiert; Kollektive; Genehmigte; Pauschale; Beklagten; Schiedskommission; Geschützten; Werken
117 II 463Art. 9 Abs. 1 URG; Übertragung von Werknutzungsrechten. Wird das Urheberrecht übertragen, geht die ausschliessliche Rechtsmacht auf den Erwerber über. Vom nicht mehr Berechtigten können auch gutgläubig keine Nutzungsbefugnisse erworben werden. Art. 167 OR vermag daran nichts zu ändern (E. 3). Recht; Urheber; Urheberrecht; SUISA; Verwertung; Entschädigung; Forderung; Beklagten; Brunner; Urheberrechte; Rechte; Leistung; Werknutzungsrechte; Erwägungen; Ausschliesslich; Kantonsgericht; Nutzungsbefugnis; Schuld; Armin; Erworben; Berechtigten; Erwerber; Glaube; Räber-Müller's; Fiduziar; Erben; Schweizerischen; Verfügungen; Verwertungsgesellschaften
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz