Art. 9 und Gewicht (1)
1 Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t; die maximal zulässige Höhe beträgt 4 m und die maximal zulässige Breite 2,55 m beziehungsweise für klimatisierte Fahrzeuge 2,6 m. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m. (2)
2 Er setzt die Achslast sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Motorleistung und dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination fest.
3 Er kann nach Anhören der Kantone Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Er umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten durchgeführt werden können. (4)
4 Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2877; BBl 1999 6128).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB140452 | Grobe Verletzung der Verkehrsregeln | Schuldig; Beschuldigte; Verkehrs; Abstand; Beschuldigten; Vorinstanz; Lastwagen; Fahrende; Verkehrsregel; Meter; Fahrenden; Recht; Fahrzeug; Urteil; Berufung; Grobe; Metern; Verteidigung; Recht; Brems; Tacho; Verletzung; Gefahr; Sekunde; Bundesgericht; Zutreffend; Geldstrafe; Sekunden; Gutachten |
SO | STBER.2018.44 | fahrlässige missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern, Führen eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis, Überschreiten des zulässigen Gewichtes und der zulässigen Achslast | Schuldig; Beschuldigte; Zulässige; Vorinstanz; Childer; Fahrzeug; Befehl; Berufung; Zulässigen; Lieferwagen; Kontrollschildern; Achslast; Überschreiten; Urteil; Fahrt; Beschuldigten; Oensingen; Überschreitens; Begangen; Verfahren; Fahrzeugausweis; Vorhalt; Busse; Behörde; Gericht; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Mercedes-Benz;Behörden |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 08 151 | Die Überschreitung des rechtlich zulässigen Gesamtgewichts eines abgelasteten Fahrzeugs stellt vorliegend eine besonders leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar,weil das technisch zulässige und mögliche Höchstgewicht nicht überschritten wurde. Ob der Sachverhalt gegen das Abgabestrafrecht (LSVA) verstösst, ist im Administrativmassnahmeverfahren nicht zu prüfen. | Leichte; Fahrzeug; Widerhandlung; Fahre; Recht; Beschwerdeführer; Verwarnung; Anhänger; Strassen; Vorinstanz; Administrativmassnahme; Gewicht; Massnahme; Gericht; Verfahren; Verkehrsregel; Behörde; Strassenverkehr; Leichter; Sachverhalt; Rechtlich; Gesamtgewicht; Zulässige; Verwaltungsbehörde; Verzichtet; Würdigung; Verkehrsregeln; überschritt |
LU | V 91 116 | Art. 19 Abs. 1 RPG; § 117 PBG. Begriff der hinreichenden Zufahrt. Auch die öffentliche Strasse muss diesen Anforderungen genügen, wenn diese zwingend als Zufahrt benützt werden muss. Eine Fahrbahnbreite zwischen 4,20 m und 4,80 m ist für einen Gewerbebetrieb mit Lastwagenverkehr ungenügend. | Gotthardstrasse; Gewerbe; Hinreichend; Strasse; Zufahrt; Fahrbahn; Verkehr; Beschwerde; Hinreichende; Gewerbezone; Stadtrat; Recht; Verkehr; Strassen; Verwaltung; Verhältnis; Bauvorhaben; Erschliessung; Zustand; Erschlossen; Grundstück; Kantons; Sammelstrasse; Gehweg; Vorinstanz; Beurteilung; Baugrundstück; Verhältnisse; Genügend |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 439 (6B_282/2021) | Regeste Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG , Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV , Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA , Art. 12 Abs. 2 StGB ; Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Cannabiskonsum, Zulässigkeit der auf Verordnungsebene festgelegten Grenzwerte, Vorsatz. Die in Art. 2 Abs. 2 VRV festgelegte Nulltoleranz für THC im Strassenverkehr sowie der für einen entsprechenden Nachweis im Blut des Fahrzeuglenkers in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgesetzte Bestimmungsgrenzwert von 1,5 µg/L liegen im Rahmen der delegierten Rechtsetzungsbefugnisse des Bundesrats resp. des Bundesamts für Strassen und sind nicht unhaltbar (E. 3). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Urteil; Cannabis; Grenzwert; Strassen; ASTRA; Vorinstanz; Täter; Recht; Tatbestand; Bundesrat; Hinweis; Bundesgericht; VSKV-ASTRA; Fahrunfähigkeit; Strassenverkehr; Verordnung; Tatbestands; Anklage; Subjektiv; Hinweisen; Erfolg; Eventualvorsatz; Fahrfähigkeit; Substanz; Subjektive; Alkohol; Fahrzeug |
147 IV 16 (6B_1282/2019) | Regeste Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 12 und 13 DSG ; Art. 90 SVG ; von Privaten in strafbarer Weise erlangte Beweise; Verwertbarkeit im Falle einer Verletzung des SVG. Beweise, die unter Verletzung des DSG oder des ZGB erlangt wurden, können als in strafbarer Weise erlangte Beweise qualifiziert werden (E. 1.2). Rechtswidrigkeit eines unter Verletzung des DSG erlangten Beweises und Rechtfertigungsgründe (E. 2). Beschränkte Zulassung der Rechtfertigungsgründe, welche die Rechtswidrigkeit eines Beweises aufheben, insbesondere betreffend die Aufzeichnung einer Verletzung des SVG durch eine an einem Fahrzeug befestigte Dashcam (Präzisierung von BGE 146 IV 226; E. 3 und 5). Wurde ein Beweis von einem Privaten unter Verletzung der im DSG statuierten Grundsätze erlangt, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 13 DSG vorliegen. Wird die Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsverletzung durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, ist der Beweis uneingeschränkt verwertbar. Ist der Beweis als rechtswidrig erlangt zu qualifizieren, sind in einem zweiten Schritt die im Strafverfahren geltenden Voraussetzungen für die Verwertbarkeit zu prüfen (E. 5). Bedeutung "schwerer Straftaten" im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (E. 6). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 7). | Consid; Preuve; Donné; Données; Motif; Enregistrement; Moyen; Routière; Pénal; être; Intérêt; Justificatif; Licite; D'une; Pénale; Caméra; Personne; Dashcam; Beweis; Circulation; Violation; Arrêt; Particulier; Elles; Cit; Illicite; Règle; Public; Droit; Atteinte |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2021.73 | Beschwerde; Beschwerdegegner; Filter; öffnen; Hinzufügen; Verfahren; Bundes; Verfahrens; Beschwerdeführerin; Einstellung; Verfahren; Kollision; Verfahrensakten; Einstellungsverfügung; Unfall; Gericht; Kantons; Weichen; Kantonspolizei; Urteil; Geführte; Verletzt; Gleitschirm; Partei; Untersuchung; Verkehr; Parteien; Verletzung; Verfahrensakten | |
SK.2010.31 | Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c aBetmG), versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 183 Ziff. 1 StGB), strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB), Gehilfenschaft zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 25 StGB) | Unverständlich; Bundes; Betäubungsmittel; Recht; Schuldig; Verfahren; Beschuldigte; Recht; Sagt; Er; Verfahren; Person; Verfahrens; Ja; Bundesanwaltschaft; Vorbereitung; Telefon; Gespräch; Täter; Hanfs; Vorbereitungshandlung; Betäubungsmittelgesetz; Anklage; Beschuldigten; Laden; Vorbereitungshandlungen; Verteidiger |