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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 8c IPRG vom 2023

Art. 8c Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 8c X. Adhäsionsklage (1)

Kann ein zivilrechtlicher Anspruch in einem Strafprozess adhäsionsweise geltend gemacht werden, so ist das mit dem Strafprozess befasste schweizerische Gericht auch für die zivilrechtliche Klage zuständig, sofern bezüglich dieser Klage ein Gerichtsstand in der Schweiz nach diesem Gesetz besteht.

(1) Eingefügt durch Art. 3 Ziff. 3 des BB vom 11. Dez. 2009 (Genehmigung und Umsetzung des Lugano-Übereink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 8c Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BESK 2016 337mehrfacher BetrugSchuldig; Beschuldigte; Projekt; Beschuldigten; Vorinstanz; Gesellschaft; Abrechnung; Gesellschaften; _-Gesellschaften; Audit; Urteil; -Projekt; Arbeite; Stunden; Erstinstanzliche; Annex; Vertrag; Rechnet; Urteils; Erstinstanzlichen; Delikt; Forschung; Mitarbeit; Projekte; Person; Kammer; Forschungs; Bezahlt; Vertrags
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